Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur 
Durchfuhre angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhre in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs bei dem Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Thaler 
oder 524 Kreuzer vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in 
der Regel als Durchgangöabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs-Abgaben 
zu entrichten. 
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe, oder beide zu- 
sammen, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in 
der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 527 Kreuzern vom Zentner, ingleichen 
für Vieh, und zwar: metie. 
9 von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 11 Kthlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
1 . 45 
C0“ 
Ochsen und Stitren — - 
:Kühen und Rinden . — „ 524 
2) * Schweinen und Schafvieh 2- 2222222 2 2 — * 174 * 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise höhere oder geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. bschnitt. 
Bei der Durchfuhre von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen 
Theil der Vereins-Zollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts 
oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-Berun (die Straße über 
Neu-Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche 
C. über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
ist zu erheben: 
4 
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