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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur
Durchfuhre angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der
Durchfuhre in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs bei dem Eingange
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 1 Thaler
oder 524 Kreuzer vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in
der Regel als Durchgangöabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs-Abgaben
zu entrichten.
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe, oder beide zu-
sammen, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in
der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 527 Kreuzern vom Zentner, ingleichen
für Vieh, und zwar: metie.
9 von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 11 Kthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
1 . 45
C0“
Ochsen und Stitren — -
:Kühen und Rinden . — „ 524
2) * Schweinen und Schafvieh 2- 2222222 2 2 — * 174 *
als Durchgangsabgabe entrichtet.
Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms-
weise höhere oder geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. bschnitt.
Bei der Durchfuhre von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-
Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen
Theil der Vereins-Zollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts
oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-Berun (die Straße über
Neu-Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
C. über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,
ist zu erheben:
4
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