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8) Von Salz (25. t.), wenn solches durch die Haͤfen
9)
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durc die Hdermündungen ein- (8)
10)
11
B.
C.
von Danzig, Memel und über Pillau eingeführt wird,
zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Admini-
stration unter Kontrole der Königlich Preußischen
Salz-Administration, von der Preußischen Last . 8 Kthlr. Ven der Tonne.
Rrbtr. (gr.) vi. Jxr.
Von Heringen (25. .) . . . 110. 35
und über Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben.
Von Weizen und anderen unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidcarten, deögl.
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem
Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing
und Koönigêberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Schefffe. 8 Silbergr.
Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe.. 2 Silbergr.
II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie
durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen der Oder und
dem Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über die Grenzlinie zwischen
Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Baiern, beide ebengenannte
Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrtz ferner wenn sie
auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite ohne Ueber-
schreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen wenn sie
auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten Straßenzüge)
ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen,
wird erhoben:
Vom Zentner.
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.), neuen' Nihir.) Sr..o .
Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle und wollenen
Garnen und Waaren (41010 ) 1 1 45
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt werden, so wird
von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben.