Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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8) Von Salz (25. t.), wenn solches durch die Haͤfen 
9) 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durc die Hdermündungen ein- (8) 
10) 
11 
B. 
C. 
von Danzig, Memel und über Pillau eingeführt wird, 
zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Admini- 
stration unter Kontrole der Königlich Preußischen 
Salz-Administration, von der Preußischen Last . 8 Kthlr. Ven der Tonne. 
Rrbtr. (gr.) vi. Jxr. 
Von Heringen (25. .) . . . 110. 35 
  
  
  
  
  
  
und über Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
Von Weizen und anderen unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidcarten, deögl. 
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem 
Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing 
und Koönigêberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen Schefffe. 8 Silbergr. 
Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über 
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe.. 2 Silbergr. 
  
II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen der Oder und 
dem Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über die Grenzlinie zwischen 
Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Baiern, beide ebengenannte 
Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrtz ferner wenn sie 
auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite ohne Ueber- 
schreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen wenn sie 
auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten Straßenzüge) 
ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, 
wird erhoben: 
  
Vom Zentner. 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.), neuen' Nihir.) Sr..o . 
Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle und wollenen 
  
  
  
  
  
Garnen und Waaren (41010 ) 1 1 45 
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt werden, so wird 
  
von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben.
	        
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