LII. Abschnitt.
Bei der Durchfuhre bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Stra-
ßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den bei dem Ein= und Ausgange
höher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) von Waaren, welche
Mn) auf der linken Rheinseite landwärts ein= und wieder ausgehen, oder welche
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Ver-
einsgebiet cingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, oder
umgekehrtz ingleichen welche
c) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts eingehen und über die
südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Baiern (diesen
Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich welche
über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Flüsse ousge-
schlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus
einem Mainhafen ausgehen, oder umgekehrt,
vom Zentneer 10 Sgr. oder 35 Kr.
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2) von Waaren, welche
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein-
und wieder ausgehenz ingleichen welche
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Biebrich, aus oberhalb ge-
legenen Rheinhafen, aus Mainhäfen, oder aus Reckarhä#fen über die Grenzlinie von
Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt,
vom Zentner 441 Sgr. oder 152 kr.
3) von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Hafen zu Mainz und Biebrich,
sowie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die südliche Grenzlinie zwischen
Neuburg a. R. und Mittenwald (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeführt werden,
oder umgekehrt, vom Zener. 22 Sgr. oder 10 Kr.
4) vom Vieh, und zwar:
Vom Stück.
von Pferden, Maulthieren, Gsen Ochsen und Stieren, Kühen! Abir.] Ser. . —5
und Rindern 22 222 2 22 22 22o2 222222 2 222 2 4 7 4 3
von Saugefüllen, Schweinen und Schafvriiey 1 . 1