Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Artikel 14. 
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwartigen Ver- 
trage enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommis- 
sare vorbereitet werden. 
Artikel 15. 
Die Dauer dieses Vertrages wird vorldufig bis zum letzten Dezember 
1853 mit der Maßgabe festgesetzt, daß, wenn derselbe nicht spatestens ein Jahr 
vor dem Ablaufe von einer oder der andern Seite gekündigt wird, er als 
auf weitere zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert an- 
gesehen werden soll. 
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation sämmtlicher betheiligten Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit möglichster 
Beschleunigung in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 13. November 1841. 
(gez.) Ernst Michaelis. Heinrich Theodor Ludwig Schwedes. 
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(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
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