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IV. Abschnitt.
Bei der Waaren-Durchfuhre auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken
durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch-
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Komrole=
Gebühr erfordern, werden die obersten Finanz-Behörden der betheiligten Regierungen solche
Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Tbtheilung.
Hinsiches der Schifffahrtsabgaben bei dem Transporte von Waaren auf der Elbe, der
Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im
Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf
den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Strôme bereits abgeschlossenen
Uebereinkünften.
Fünfte Tchtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und
Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner,
ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
Zoll-Pfunden:
985### = 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 — 1000 Baierschen Pfunden,
2000 — 1000 Rheinbaierschen Kilogrammen,
935—/A#% — 1000 Württembergschen Pfunden,
933 kK.# — 1000 Scchsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
14 — 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 -25 Baierschen Pfunden,