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die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- - é¾ einspännigen Fuhrwerks zu sunfzehen Zentner,
é" zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
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der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei-
nen c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder
Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder
Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber-
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisièr#c) an den Zeugwaaren bleiben
dabei und bei der Zoll-Klassisikation außer Betracht.
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschiehet dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs
der speziellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, falls er
das letztere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung
ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen wor-
den, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erho-
ben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen
ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Stein-
gut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren
(Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen
Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
Die Deklaration der sprachgebruchlich zu den kurzen Waaren (Hlercerie) gehs-
rigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, somern unter anderen Nummern aufge-
führten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II Nr. 20) soll nicht
die Verzollung derselben nach dem höhern Tarif-Satze für kurze Waaren zur Folge
haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig
bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.