Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, 
- - é¾ einspännigen Fuhrwerks zu sunfzehen Zentner, 
é" zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. 
IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei 
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der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der eigent- 
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei- 
nen c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder 
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder 
Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder 
Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber- 
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisièr#c) an den Zeugwaaren bleiben 
dabei und bei der Zoll-Klassisikation außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden 
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. 
Geschiehet dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs 
der speziellen Revision bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, falls er 
das letztere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung 
ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen wor- 
den, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erho- 
ben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen 
ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Stein- 
gut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren 
(Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen 
Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher 
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
Die Deklaration der sprachgebruchlich zu den kurzen Waaren (Hlercerie) gehs- 
rigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, somern unter anderen Nummern aufge- 
führten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II Nr. 20) soll nicht 
die Verzollung derselben nach dem höhern Tarif-Satze für kurze Waaren zur Folge 
haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig 
bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
	        
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