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Anhang
zu dem
Vereins-Zolltarife für die Jahre 1843, 1844 und 1845.
U. vergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen werden in dem Großher-
zogthume, mit Ausnahme des Vordergerichtes Ostheim, in Gemäßheit des Gesetzes vom 1.
Dezember 1841 erhoben:
I. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen, Sach-
sen und den zum Thüringenschen Vereine gehörigen Staaten:
1) von Branntwein für die Ohme Preußisch bei 503 Alkohol nach Tralles, 6 Thlr.
Anmerkung. Derselben Abgabe unterliegen auch alle andere alkoholhaltige Fabrikate, als: Rum,
Dascheenueg „bel 50% Alkobol-Stärke nach Tralles“ stellt nur das Verhältniß fest, wo-
nach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stärkerem oder schwächerem Branntweine bezüglich
mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Tarif-Satz.
D2) von Bier für den Zentner Preußisch — 1, 38264 Zollzentner, 71 Sgr.
II. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der oben genann-
ten und Kurhessens:
1) von Wein für den Zentner Preußiss 25 Sgr.
2) von Traubenmoooddst 20
3) von Tabacksblättern und Fabrikaten 20
In dem Vordergerichte Ostheim gelten rücksichtlich der Uebergangsabgaben die für das
Königreich Baiern, rechts des Rheins, erlassenen Bestimmungen.