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Ortschaften, gewisser Guͤter, gewisser Haͤuser oder auch einzelnen Anstalten
und Genossenschaften zu verbieten, daß sie Getreide anderswo als in der
bannberechtigten Mühle mahlen oder schroten lassen, oder zu verbieren, daß
dieselben ihren Bedarf an Mchl oder Schrot aus anderen Mühlen und ande-
ren Ortschaften beziehen, hört in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes
vom 1. Januar 1848 an auf, soweit nicht die Bestimmungen im §. 4 a. E.
und im F. 7 unter Nr. 2 und Nr. 4 eine Ausnahme gestatten.
g. 2.
1 Eine Entschadigung des Berechtigten für das Aufhören seines Zwangs-
" rechtes findet überall nicht Statt, wo dasselbe oder die Erlaubniß zur An-
legung der bannberechtigten Mühle selbst bloß big auf Widerruf (unter der
Kassations-Klausel) zugestanden oder verlichen war.
g. 8.
oe Ent Eine Entschädigung des Berechtigten findet Statt, wo das Zwangsrecht
erweislich ohne Vorbehalt des Widerrufes erworben worden ist durch landes-
fürstliche Verleihung, Verjährung, Vertrag oder letztwillige Verordnung.
4.
heeeDie Entschädigung C. 3) ist zu leisten:
zu beisten is. 1) von der Haupt-Landschaftskasse,
2) entweder ganz oder theilweise neben der Haupt-Landschaftskasse von den
Zwangspflichtigen
a) wenn die bisher bannpflichtige Ortsgemeinde, das bannpflichtige Gur,
das bannpflichtige Haus, die bannpflichtige Anstalt oder Genossenschaft
von dem Besitzer der zwangsberechtigten Mühle Gegenleistungen an Geld,
Naturalien oder Diensten empfängt, soweit deren jährlicher Geldwerth
dem vom Zwangsmüller bescheinigten Auöfalle an Mahl= und Schrot-
Lohn gleichkommr,
wenn die bannpflichtige Gemeinde, das bannpflichtige Gut, das bann-
pflichtige Haus, die bannpflichtige Anstalt oder Genossenschaft für die
übernommene Zwangsverbindlichkeit ein Kapital oder sonstige Abfindung
bekommen oder die zwangeberechtigte Mühle mit einer solchen freiwillig
übernommenen Verbindlichkeit selbst verkauft oder vererbpachtet hat.
War der Zwang durch Ablassung des Mühlwassers von Seiten des
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