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Muͤllers an die Verpflichteten mittelst Vertrages bedingt, so haben die
Verpflichteten auf diese Gegenleistung zu verzichten oder volle Entschä-
diaung dafuͤr zu leisten, es waͤre denn, daß sie das bisherige Ver-
haͤltniß fortdauern lassen wollten.
g. 5.
Außer dem vorgedachten Falle (F. 4 lit. b) ist weder der Verkaͤufer E6, aich reen
noch der Erbverpachter noch der Zeitverpachter einer bisher zwangsberechtigten u. Mopachter.
Mühle wegen der Aufhebung des Zwangs= und Bann-Rechtes dem Käufer,
dem Erbpachter, dem Zeitpachter zur besondern Schadloshaltung verbunden.
Der Pachter — Ertbpachter oder Zeitpachter — erhält aber für dieje-
nigen Pachrjahre, in welchen er den Mablzwang nunmehr entbehrt, entweder
die zur Entschädigung dafür eintretende Rente oder die Berechtigung, den Be-
trag derselben am Pachtgelde oder am Kanon in Abrechnung bringen zu dürfen.
S. 6.
Von dem Berechtigten, welcher auf Entschädigung Anspruch machen will, —
ist darzuthun
Bedingungen.
1) der Umfang seines bisherigen Rechtes und zwar
#) hinsichtlich der zwangspflichtigen Ortschaften, Güter, Häuser, Anstalten
und Genossenschafeen,
b) hinsichtlich der Gegenstände, welche in der zwangsberechtigten Mühle
von den Pflichtigen gemahlen oder geschroten werden mußten, z. B.
wenn der Zwang nur auf das Schroten des Braumalzes oder nur auf
das Mahlen von Brokkorn sich erstreckte,
Ozbinsichtlich des Mahl= oder Schrot-Lohnes von jedem einzelnen Schef-
fel an Mahl= und Schrot-Metze, Bierabgabe, baarem Gelde oder sonstz;
2) der Einnahmebetrag, welcher in jedem der fünf Jahre 1843, 1844,
1845, 1846 und 1847 an Mahl= und Schrot-Lohn, an besonderen
Geldentrichtungen z. B. Beutelgeld oder anderen äbnlichen Emtichtungen
auf der fraglichen Mühle verdient worden ist und zwar von allem Mahl-
gute, ohne Unterschied, ob solches von bisher zwangopflichtigen oder
freiwilligen Gasten oder vom Müller selvst zum Handel mit Mehl, Schrot,
Graupen, Gries und dergleichen gemahlen und verarbeitet wurde, auch
mit genauer Angabe des Scheffelbetrages der verschiedenen Getreidesorten,
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