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melden und hat den ihm obliegenden Beweis bis zum 1. Juli 1853 oder in
dem vorbehaltenen Falle (F. 7 Nr. 2) bis. zum 1. Juli 1858 bei Strafe
des Ausschlusses und der Sachfalligkeit derselben Behörde einzureichen.
g. 14.
Alle Justiz-Aemter und Stadtgerichte, bei welchen Entschädigungsansprüche *2½
zeitig angemeldet werden, haben davon am Schlusse des Jahres 1842 und Prreun.
noch vor Ablauf des Monats Januar 1843 bei dem Landschafts-Kollegium
berichtliche Anzeige zu machen.
Sporteln, Separat-Gebühren und Kommissions-Gebühren sind in solchen
Ablösungssachen nicht zu berechnen. Nur baare Verläge kommen in Ansatz und
unterliegen, sowohl was den Ansatz als was die Verbindlichkeit zur Abstat-
tung anlangt, dem richterlichen Erkenntnisse (S. 10).
g. 16.
Diejenigen bisher zwangsberechtigten Müller, welche wegen des aufgeho= Qaieonbeen
benen Zwanges Entschädigung in Anspruch nehmen wollen, müssen sowohl in un roere,
den vorausgehenden fünf Jahren, in welchen der Zwang noch Statt findet, ich.
als auch in den darauf folgenden fünf Jahren vollständige Tagebücher halten
und in solche alle von den biöherigen Zwangspflichtigen und von Anderen auf
ihre Mühlen gebrachte Früchte sofort nach geschehener Einbringung, ingleichen
dasjenige, was sie selbst zu ihrem eigenen Gebrauche oder zum Verkaufe in
Mehl, Graupen oder Grütze verarbeiten, noch vor der Verarbeitung eintra-
gen, mit genauer Bemerkung der richtigen Scheffelzahl, der verschiedenen Ge-
treidearten, des Namens und des Wohnortes der Mahlgäste.
Welcher Müller überführt wird, daß er, diesem entgegen und zu seinem
Vortheile, dreimal in das Tagebuch gar nicht oder nicht richtig eingetragen
bat, wird jedes Entschädigungsanspruchs verlustig.
Das Landschafto-Kollegium ist in Bezug auf die der Haupt-Landschaftskasse
durch gegenwärtiges Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Entschadigung berech-
tiget, von Zeit zu Zeit in den fraglichen Mühlen Visitationen anzuordnen,
sowohl was die Haltung der Tagebücher als was die Betreibung des Mühl-
gewerbes, die Behandlung der Mahlgäste u. s. w. überhaupt betrifft. In
gleicher Maße steht auch den nach F. 4 Nr. 2 zur Entschädigung gehaltenen
Zwangspflichtigen das Recht zu, bei der zuständigen Ortsobrigkeit dergleichen
Visitationen zu beantragen.