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g. 16.
Ne Richt getroffen durch dieses Gesetz sind solche rechtliche Verhaltnisse, nach
welchen der Eigenthümer oder der Pachter einer Mühle verpflichtet ist, für
eine gewisse Besitzung, Anstalt oder Genossenschaft oder für gewisse einzelne
Personen um einen bestimmten Lohn, gegen gewisse Nutzungen oder unentgeld-
lich auf der Mühle zu arbeiten, zu mahlen, zu schroten u. s. w. Dem ver-
pflichteten Mühlenbesitzer steht jedoch die Befugniß zu, seine derartige Ver-
pflichtung nach einem zehnjahrigen Durchschnittsertrage des gewöhnlichen Lohnes
und nach Abrechnung der Gegenleistungen mittelst Gewährung einer jährlichen
Geldrente oder Zahlung des fünf und zwanzigfachen Betrages derselben in
Einer Summe zu jeder Zeit abzulösen.
g. 17.
Füeußälrerg. Zwangs= und Bann-Rechte, wie solche das gegenwärtige Gesetz aufzu-
heben und zu beseitigen beabsichtiget, sollen und können in dem Grohherzog=
thume auf keine Weise, weder durch Verleihung, Vertrag, Verjährung noch
sonst unter einem Rechtstitel, wieder eingeführt werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 11. Oktober 1822.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer.
dt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Aufhebung des Mahlzwanges.