Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Bekanutmachung. 
Es ist bisher öfters vorgekommen, daß von Forstbedienten und anderen 
zur Holzaufsicht Angestellten auf der That betroffenen Forstfrevlern abgenom- 
mene Geräthschaften und Instrumente, welche dieselben zur Ausführung des 
Vergehens oder sonst mit sich geführt haben, und deren Verlust in den §F.S. 40 
und 43 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen 2c. vom 10. November 
1840 nicht angedrohet ist, die folglich der dereinstigen Zurückgabe unterliegen, 
zertrümmert, unbrauchbar gemacht oder beschädigt worden sind. 
Wir finden uns veranlaßt, vor dergleichen unerlaubten Ausschreitungen, 
unter Verweisung auf die Vorschrift im §. 53 des schon angezogenen Gesetzes 
vom 10. November 1840 und auf die in dem Artikel 288 des Strafgesetz- 
buchs gegen die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums enthaltenen 
Strafbestimmungen ernstlich zu verwarnen und dabei die Bedrohung auszu- 
sprechen, daß künftig vorkommende Zuwiderhandlungen der Art nach dem an- 
gezogenen Strafgesetze werden geahndet werden. 
Weimar den 18. November 1842. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mäller.
	        
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