Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 28. Weimar 31. Dezember 1842. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 10. und 21. Dezember 
1841 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1841 S. 283 — 286) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch der Uebergangsstelle zu 
Römhild die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen, 
sowie zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung nach Bayern 
ausgehenden Branntweins ertheilt worden ist. 
Weimar den 23. Dezember 1812. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekanutmachungen. 
I. Um den Betrag von zehen Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer als 
alte Landsteuer und den Betrag von vier und einem halben Weimarischen Ter- 
minen als Grund--Einkommensteuer, zusammen vierzehen und einem halben 
Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer, welche nach Verordnung des 
höchsten Steuerpatents vom 28. Januar 1842 in den Jahren 1843 und 
1844 entrichtet werden müssen, aufzubringen, sind in den nachverzeichneten 
Kreisen und Landestheilen des Großherzogthumes zu entrichten: 
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