am ersten Tage des Monats April:
fünf Pfennige und vier Quatember,
und am ersten Tage eines jeden der Monate Mai und Juli:
sechs Quatember;
4) in den vormals Hessischen Landestheilen: achtzehen Mo-
natssteuern dergestalt, daß verfallen sind am ersten Tage eines jeden der
Monate Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober:
zwei Monatssteuern,
und an dem ersten Tage eines jeden der Monate Januar und November:
drei Monatssteuern.
Von den in diesen Gebietstheilen befindlichen Eremtensteuer-baren
Objekten sind ein und dreiviertel Exemtensteuer nach dem Fuße der
im Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon am ersten
Tage eines jeden der Monate Januar, Februar, April, Mai, August,
Oktober, November:
ein Viertel jenes Steuerbetrages
verfallen sind.
Alles dieses jedoch mit Ausnahme derjenigen Orte, wo die Unschreibung
der einzelnen Kataster auf alt-Weimarische Termine bereits geschehen und
nach erfolgter Einführung dieser Kataster die Steuererhebung darnach ange-
ordnet ist.
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl
und in Gemaäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 28. Januar
d. J. deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses alles hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererhe-
ber erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden
Steuern die festgesebten Termine genau zu bcachten und übrigens dassenige,
was die Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt,
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar den 5. Dezember 1842.
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.