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Artikel 4.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und
dem Fürstenthume Pyrmont auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem
frei und unbeschwert in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollver-
eine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in das Fürstenthum Pyr-
mont eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staars-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz), inglei-
chen der Spielkarten und der Kalender, nach Maßgabe der Artikel
5 und 6,
b) der im Inneren des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 7, und endlich
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
birenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der
Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
In Betreff des Salzes treten Se. Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck
und Pyrmont, den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Ver-
abredungen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehören-
den Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmit-
telbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen
geschieht;
die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche
von selbigen für nothwendig erachtet werden;
die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine gehörige Staaten
ist freiz
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