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d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so list die
Einfuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deöhalb
bestehen;
wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz bezichen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
1) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus-
lande, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde nicht zum Vercine gehö-
rige Lander versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht
schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein-
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-
zung verabredet werden.
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Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in saͤmmtlichen zum Zollvereine gehoͤrigen Staaten und
Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen und
Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Fürsten-
thum Pyrmont in Anwendung.
Artikel 7.
Die in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereins-
staaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar
auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, sowie binsichtlich des
Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, durch den Vertrag vom 8. Mai d. J.
unter den Vereinsstaaten vereinbarten Bestimmungen werden auch in dem Für-
stenthume Pyrmont Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf
die Steuern, welche in letzterem von inneren Erzeugnissen nach den in dem
besondern Vertrage zwischen Preußen und Waldeck vom heutigen Tage des-
balb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und
dem Fürstenthume Pyrmont gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen,
bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der
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