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) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbe-
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft An-
kaufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, son-
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu
suchen;
d) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichte-
rung des Verkehrs bestimmt sind.
Insbesondere schließen Se. Durchlaucht, wie dieses bereits hinsichtlich des
Fürstentbumo Waldeck geschehen ist, so nunmehr auch für das Fürstenthum
Pyrmont der zwischen den Regierungen der zu dem Zoll= und Handels-Ver-
eine gehörigen Staaten unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen
Münz-Konvention mit der Erklärung Sich an, den Vierzehnthaler-Fuß als
Landes-Münzfuß annehmen zu wollen.
Artikel 10.
Seine Fürstliche Durchkaucht erklären hierdurch Ihren Beitritt zu dem
zwischen den Gliedern des Zoll= und Handels-Vereins zum Schutze ihres ge-
meinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Ver-
brauchsabgaben gegen Defraudation bestehenden Zoll-Kartel auch hinsichtlich
des Fürstenthums Pyrmont und werden die betreffenden Artikel deoselben gleich-
zeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage daselbst publiziren lassen; auch die
übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit
in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels
überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 11.
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordmigen entspre-
chende Einrichtung der Verwaltung im Fürstenthume Pyrmont, inöbesondere
die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und
Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausfüh-
rungs-Kommissaren angeordnet werden.
Seine Ourchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, wollen die ge-
dachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provin-
zial-Steuer-Direktion zu Münster zutheilen.