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Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs- Stellen sollen als gemein-
schaftliche angesehen werden.
Artikel 12.
Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, werden für die
ordnungsmäßige Besetzung der im Fürstenthume Pyrmont zu errichtenden ge-
meinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst erforderlichen
Aufsichts-Beamtenstellen nach Maßgabe der deshalb getroffenen nahern Ueber-
einkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen im gedachten Fürstenthume fungirenden Zoll= und
Steuer-Beamten werden von der Fürstlichen Regierung für beide Landes-
herren in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung
des Dienstes versehen werden.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst-Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion in Münster untergcordnet seyn.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen im
Fürstenthume Pyrmont sollen das Fürstliche Hoheitszeichen, die einfache In-
schrift „Zollamt“ erhalten und gleich den ZJolltafeln, Schlagbäumen 2c. mit
den Waldeckschen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Fürstlich Waldecksche Hoheitszeichen führen.
Artikel 13.
Die untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Pyrmont began-
genen Zollvergehen, sowie die Vollstreckung der Erkenntnisse erfolgt nach Maß-
gabe des bereits für das Fürstenthum Waldeck ergangenen und künftig auch
auf das Fürstenthum Pyrmont anzuwendenden Zoll-Strafgesetzes und zwar
bei dem administrativen Verfahren, von dem betreffenden Haupt-Zoll= oder
Steuer= Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen
Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichtsbehörden, nach den bestehenden
Normen und Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 14.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über
die wegen verschuldeter Zollvergehen im Fürstenthume Pyrmont verurtheilten
Personen bleibt Sr. Durchlaucht, dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, vor-
behalten.