Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 15. 
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche 
Preußen und dem Fürstenthume Pyrmont eine Gemeinschaft der Einkünfte an 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Er- 
trag dieser Einkünfte, den dieserhalb getroffenen naheren Verabredungen gemäß, 
nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 16. 
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waaren 
in dem Fürstenthume Pyrmont gegenwärtig theils mit gar keiner, theils mit 
wesentlich geringeren, alo den im Zollvereine zu entrichtenden Eingangsab- 
gaben belegt sind, so verpflichtet sich die Fürstlich Waldecksche Regierung, vor 
Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete 
des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, da- 
mit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhaufung und Einführung 
unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 17. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum ketzten Dezember 
1653 festgesetzt. 
Erfolgt nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von 
der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung: so wird der Vertrag 
auf weitere zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert 
angesehen. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betbeiligten Regierungen zur Ratifika- 
tion vorgelegt und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spätesten 
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 11. Dezember 1841. 
(gez.) Eunst Michaelis. Ludwig Hagemann. 
G 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
G
	        
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