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Artikel 15.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche
Preußen und dem Fürstenthume Pyrmont eine Gemeinschaft der Einkünfte an
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Er-
trag dieser Einkünfte, den dieserhalb getroffenen naheren Verabredungen gemäß,
nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 16.
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waaren
in dem Fürstenthume Pyrmont gegenwärtig theils mit gar keiner, theils mit
wesentlich geringeren, alo den im Zollvereine zu entrichtenden Eingangsab-
gaben belegt sind, so verpflichtet sich die Fürstlich Waldecksche Regierung, vor
Herstellung des freien Verkehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete
des Zollvereins, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, da-
mit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Anhaufung und Einführung
unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
Artikel 17.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum ketzten Dezember
1653 festgesetzt.
Erfolgt nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von
der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung: so wird der Vertrag
auf weitere zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert
angesehen.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betbeiligten Regierungen zur Ratifika-
tion vorgelegt und die Auswechselung mit möglichster Beschleunigung, spätesten
aber binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 11. Dezember 1841.
(gez.) Eunst Michaelis. Ludwig Hagemann.
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(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer.
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