Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Uüegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar 19. Januar 1842. 
  
  
  
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz vom heutigen Tage, die anderweite Tarifirung 
der Eingangszölle vom Rohzucker und Farin sowie vom Lumpenzucker 
betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 18. Januar 1842. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg Herr zu Blankenhapn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In Folge eines von den Regierungen sämmtlicher zum deutschen goll- 
und Handels-Vereine gehörigen Staaten gefaßten Beschlusses und unter Be- 
zug auf die hinsichtlich der Tarifirung der Vereinozollbaren Gegenstände voraus 
ertheilte ständische Zustimmung verordnen Wir hiermit, wie folgt: 
g. 1. 
Die Eingangsabgaben-Saätze fuͤr den Zucker, wie sie der mittelst Patents vom 
18. Oktober 1839 auf die Jahre 1840, 1841 und 1842 erlassene Vereins-Joll- 
Tarif unter Nummer 25, X enthält, sind vom 16. März d. J. an auf#gehoben. 
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