Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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S. 2. 
Dagegen werden von demselben Tage an bei dem Eingange vom gucker 
entrichtet: 
1) vom Brot= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder 
Lumpen= und weißen gestoßenen Zucker, 1 Zentner 10 Thlr. — 17 Fl. 30 Kr. 
2) vom Rohzucker und Farin (Zuckermehl), 1 Zentner 8- — 14- — 
3) vom Rohzucker für inländische Siedereien zum 
Raffiniren, unter den besonders vorzuschreiben- 
den Bedingungen und Kontrolen, 1 Zentner. 5 — 8 45 
g. 8. 
Hinsichtlich der bei der Verzollung der im §. 2 unter 1, 2 und 8 er- 
wähnten Zuckersorten anzunehmenden und zu vergütenden Tara-Satze bleiben 
die dermaligen hierunter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch fernerhin 
unveraändert in Kraft. 
S4. 
Lumpenzucker, der von einer zum erleichterten Bezuge von Zucker befug- 
ten Zuckersiederei vor dem 16. März d. J. zum Versieden angemeldet und 
verzollt wird, soll gegen die in solcher Beziehung gegenwärtig festgesetzte er- 
mäßigte Abgabe von 54 Thalern vom Zentner verabfolgt werden: 
1) wenn ihn die betreffende Zuckersiederei vor dem 18. d. M. bezogen hat, 
ohne Beschränkung rücksichtlich der Mengez 
2) wenn er von der Zuckersiederei erst nach dem 18. d. M. bezogen wird, 
nur insoweit, als die Menge dieses Zuckers einschlüssig des schon vor- 
handenen Vorrathes nach Satz 1 den Betrag nicht überschreitet, der nach 
dem durchschnittlichen Umfange des bisherigen Betriebs der Siederei noch 
bis zum 16. März d. J. verwendet werden kann. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 18. Januar 1842. 
G Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
« vdt. Ernst Muͤller. 
Gese b, 
die anderweite Tarifirung der Eingangszölle vom 
Rohzucker und Farin sowie vom Lumpenzucker betr.
	        
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