18
S. 2.
Dagegen werden von demselben Tage an bei dem Eingange vom gucker
entrichtet:
1) vom Brot= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder
Lumpen= und weißen gestoßenen Zucker, 1 Zentner 10 Thlr. — 17 Fl. 30 Kr.
2) vom Rohzucker und Farin (Zuckermehl), 1 Zentner 8- — 14- —
3) vom Rohzucker für inländische Siedereien zum
Raffiniren, unter den besonders vorzuschreiben-
den Bedingungen und Kontrolen, 1 Zentner. 5 — 8 45
g. 8.
Hinsichtlich der bei der Verzollung der im §. 2 unter 1, 2 und 8 er-
wähnten Zuckersorten anzunehmenden und zu vergütenden Tara-Satze bleiben
die dermaligen hierunter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch fernerhin
unveraändert in Kraft.
S4.
Lumpenzucker, der von einer zum erleichterten Bezuge von Zucker befug-
ten Zuckersiederei vor dem 16. März d. J. zum Versieden angemeldet und
verzollt wird, soll gegen die in solcher Beziehung gegenwärtig festgesetzte er-
mäßigte Abgabe von 54 Thalern vom Zentner verabfolgt werden:
1) wenn ihn die betreffende Zuckersiederei vor dem 18. d. M. bezogen hat,
ohne Beschränkung rücksichtlich der Mengez
2) wenn er von der Zuckersiederei erst nach dem 18. d. M. bezogen wird,
nur insoweit, als die Menge dieses Zuckers einschlüssig des schon vor-
handenen Vorrathes nach Satz 1 den Betrag nicht überschreitet, der nach
dem durchschnittlichen Umfange des bisherigen Betriebs der Siederei noch
bis zum 16. März d. J. verwendet werden kann.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 18. Januar 1842.
G Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer.
« vdt. Ernst Muͤller.
Gese b,
die anderweite Tarifirung der Eingangszölle vom
Rohzucker und Farin sowie vom Lumpenzucker betr.