Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die Herzoglich Braunschweigsche Staatsregierung hat sich zur Verhinderung 
der Defraudationen, welche mit den im dortigen Herzogthume der Nachsteuer 
unterworfenen Waaren verübt werden könnten, bewogen gefunden, für die 
Dauer der ersten sechs Monate d. J. eine Verschärfung der Vorschriften über 
die Waaren-Kontrole im Binnenlande eintreten zu lassen und es ist dieserhalb 
von Seiten der Herzogl. Zoll= und Steuer-Direktion zu Braunschweig die 
nachstehende Bekanntmachung vom 1. d. M. erlassen worden. 
Unter Bezugnahme auf §. 98 der Zollordnung vom 1. Mai 1838 wird 
daher diese Bekanntmachung hierdurch zugleich mit dem Hinzufügen zur öffent- 
lichen Kunde gebracht, daß auf die aus dem Herzogthume Braunschweig in 
das diesseitige Großherzogliche Staatsgebiet übergehenden, nach Inhalt der 
gedachten Bekanntmachung der Kontrole im Binnenlande unterliegenden Waaren 
auch hier die Vorschriften der Zollordnung §§#. 94 bis mit 97 zur Anwen- 
dung kommen. 
Weimar den 11. Januar 1342. 
Grobzbergoglich Sächsisches Staats= Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gerodorff. 
Bekanntmachung 
der Herzoglichen Zoll= und Steuer-Direktion, die Schärfung der Zoll-Kontrole im Binnen- 
lande auf die erste Hälfte des Jahres 1842 betreffend. 
Zur Verhinderung der Defraude mit den der Nachsteuer unterworfenen Waa- 
ren ist bestimmt worden, daß die Zoll-Kontrole im Binnenlande (F. 92—98 
der Zollordnung vom 21. v. M.) vom 1. Januar bis zum 30. Juni d. 
J. in folgender Art geschärft werde, weshalb wir Nachstehendes unter Au- 
torisation des Herzogl. Staats-Ministeriums hiermit verfügen: 
1) wer im Binnenlande folgende Waarenartikel, als: 
a) baumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhl- 
waaren und Zeuge; 
b) Zucker aller Art; 
c) Kaffee; 
d) Tabaks-Fabrikate; 
ec#) Wein und 
Branntwein aller Art 
versendet, muß solche, wenn deren Menge 25 Pfund Zollgewicht 
Netto übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen. Die hiervon nicht ab-
	        
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