Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 2. 
Zufolge der in dem vorstehenden Artikel ausgesprochenen, Seitens Seiner 
Majestaͤt, des Koͤnigs von Hannover, und Seiner Koͤniglichen Hoheit, des 
Großherzogs von Oldenburg, angenommenen Erklaͤrung werden, in Beziehung 
auf die benannten Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheile, folgende am 
letzten Dezember d. J. ablaufende Vertraͤge: 
a) der Vertrag vom 1. Mai 1834 über die Annahme eines gleichmäßigen 
und gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs- 
und Verbrauchs-Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig; 
b) der Vertrag vom 7. Mai 1836 über die Annahme eines gleichmäßigen 
und gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs- 
und Verbrauchs-Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig einerseits 
und Oldenburg andererseits, und 
P) das zwischen denselben Staaten unter dem 27. Juni 1836 abgeschlossene 
Steuer= und Zoll-Kartel, 
letzteres jedoch mit den im Artikel 3 des oben beigefügten Vertrags vom 14. 
Dezember d. J. enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen, hierdurch für die Dauer 
des Jahres 1842 erneuert. 
Artikel 3. 
Zwischen Seiner Majestät, dem Könige von Hannover, und Seiner Kö- 
niglichen Hoheit, dem Großherzoge von Oldenburg, einerseits, und Seiner 
Durchlaucht, dem Herzoge von Braunschweig, andererseits, wird ferner hier- 
durch festgestellt, daß Seine Herzogliche Durchlaucht mit Ihren, von dem Zoll- 
vereine ausgeschlossenen Landestheilen, namentlich dem Amte Thedinghausen, 
den Ortschaften Bodenburg und Oestrum und den Dörfern Östharingen und 
Oelsburg dem Steuervereine für den Zeitraum des Jahres 1842 wiederum 
beitreten, weshalb auch für diese Gebietstheile die im vorstehenden Artikel 2 
bezeichneten Verträge während des besagten Zeitraums in Kraft bleiben werden. 
Artikel 4. 
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Durchlaucht, der 
Herzog von Braunschweig, wollen hinsichklich Ihrer Kommmion-Besitzungen, 
einschlüsiig der Juliushütte, welche ebenfalls bei dem Steuervereine für das 
Jahr 1842 verbleiben, es bei den Bestimmungen des dießfallsigen Vertrags 
vom 14. März 1835 bewenden lassen.
	        
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