Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 1. 
Der obgedachte Vertrag vom 7. Mai 1836, geschlossen zwischen Han- 
nover und Braunschweig einerseits und Oldenburg andererseits, wird in Be- 
ziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg auf Ein 
Jahr, also bis zum Ablaufe des Jahres 1842, verlängert, und soll demnach 
während desselben für diese Staaten in seiner vollen Wirksamkeit fortbestehen. 
Artikel 2. 
Für dieselbe Jahres-Periode bleibt auch das zwischen Hannover und 
Braunschweig einerseits und Oldenburg andererseits unter dem 27. Juni 1836 
abgeschlossene Steuer= und Zoll-Kartel, mit der im folgenden Artikel enthalte- 
nen Erweiterung, für das Königreich Hannover und das Großherzogthum 
Oldenburg in Kraft. 
Artikel 3. 
Die Steuerbeamten des einen Staates sollen nicht nur zur Verfolgung 
verübter Steuer-Kontraventionen (Art. 5 des erwähnten Kartels), sondern 
auch überhaupt zur Ausübung ihrer Dienst-Funktionen in dem Gebiete des 
andern Staates, wenn e im gemeinsamen Interesse von den obersten Steuer- 
behörden für angemessen gehalten wird, befugt seyn und in dergleichen Fällen 
den Schutz und Beistand genießen, welcher den Steuerbeamten des eigenen 
Staates verliehen wird. 
Die Namen der betreffenden Steuerbeamten werden in dem Bezirke des- 
jenigen Staates, in welchem sie zu Dienstleistungen kommittirt sind, zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Artikel 4. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur allerhöchsten und höchsten Rati- 
fikation vorgelegt und die Auslieferung der Ratifikations-Urkunden längstens 
binnen drei Wochen bewirkt werden. 
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag von den Bevollmachtigten unterzeich- 
net und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin am 14. Dezember 1841. 
(gez.) August von Berger. 1½ Gerhard ichric August 
1 Georg Friedrich Hieronymus 
Dommes. 
Friedrich Ernst Witte.
	        
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