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Artikel 1.
Der obgedachte Vertrag vom 7. Mai 1836, geschlossen zwischen Han-
nover und Braunschweig einerseits und Oldenburg andererseits, wird in Be-
ziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg auf Ein
Jahr, also bis zum Ablaufe des Jahres 1842, verlängert, und soll demnach
während desselben für diese Staaten in seiner vollen Wirksamkeit fortbestehen.
Artikel 2.
Für dieselbe Jahres-Periode bleibt auch das zwischen Hannover und
Braunschweig einerseits und Oldenburg andererseits unter dem 27. Juni 1836
abgeschlossene Steuer= und Zoll-Kartel, mit der im folgenden Artikel enthalte-
nen Erweiterung, für das Königreich Hannover und das Großherzogthum
Oldenburg in Kraft.
Artikel 3.
Die Steuerbeamten des einen Staates sollen nicht nur zur Verfolgung
verübter Steuer-Kontraventionen (Art. 5 des erwähnten Kartels), sondern
auch überhaupt zur Ausübung ihrer Dienst-Funktionen in dem Gebiete des
andern Staates, wenn e im gemeinsamen Interesse von den obersten Steuer-
behörden für angemessen gehalten wird, befugt seyn und in dergleichen Fällen
den Schutz und Beistand genießen, welcher den Steuerbeamten des eigenen
Staates verliehen wird.
Die Namen der betreffenden Steuerbeamten werden in dem Bezirke des-
jenigen Staates, in welchem sie zu Dienstleistungen kommittirt sind, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Artikel 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur allerhöchsten und höchsten Rati-
fikation vorgelegt und die Auslieferung der Ratifikations-Urkunden längstens
binnen drei Wochen bewirkt werden.
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag von den Bevollmachtigten unterzeich-
net und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin am 14. Dezember 1841.
(gez.) August von Berger. 1½ Gerhard ichric August
1 Georg Friedrich Hieronymus
Dommes.
Friedrich Ernst Witte.