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Ihrer gegenseitigen. Handels= und Steuer-Systeme als vorzügliche Mittel zur
Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen: so
verpflichten Dieselben Sich auch ferner, dem Schleichhandel zwischen Ihren
Landen und insbesondere da, wo die Grenzen der beiderseitigen Vereine sich
berühren, nach Möglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll= oder
Steuer-Gesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren
Staaten möglichst zu verhindern und zu bestrafen und Sich gegenseitig zur
Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte,
behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage A A.
beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen
Ihnen errichtet worden.
Artikel 2.
In demselben Sinne und um zugleich die Unbequemlichkeiten und Schwie-
rigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden Lage einiger Hannover-
schen Landestheile in das angrenzende Preußische und in das vom 1. Januar
1842 ab dem Zollvereine angehörende Braunschweigsche Gebiet, sowohl für
die beiderseitigen Verwaltungen der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben, als insbesondere auch für den Verkehr der beiderseitigen Unterthanen
entstehen, wollen Seine Majestät, der König von Hannover
1) die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode bei dem Zollvereine,
welchem das diese Landestheile begrenzende Preußische Gebiet angehört,
nach Inhalt der unter B hier beigefügten Uebereinkunft auch ferner be-n
lassen, und
29) den in das Braunschweigsche Gebiet vorspringenden Theil des Amtes
Fallersleben südlich von dem Wege, welcher von Wolfsburg über Mörse
nach Flechtorf führt, und zwar die Ortschaft Morse mit einbegriffen,
an den gedachten Zollverein anschließen, worüber mittelst der in der Anlage
Cbeigefügten Uebereinkunft das Nähere festgestellt worden ist. c
Aus gleichen Ruͤcksichten auf die Lage und die Verkehrsverhaͤltnisse einiger —
Preußischen Landestheile wollen Seine Majestät, der König von Preußen
n) die rechts der Weser und der Aue, und die am linken Weserufer, von
Schlüsselburg bis zur Glasfabrik Gernheim belegenen Theile des Kreises
Minden,
b) das Dorf Würgassen und
) den nördlich von der demförder Chaussee belegenen Theil des Dorfes
Reiningen,