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C.
Uebereinbun't
zwischen
den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und
Hannover andererseits,
wegen
des ##uschlusses des südlichen Theiles des Wmtes Fallersleben an
den Jollverein.
Artikel 1.
Seine Majestät, der König von Hannover, treten mit dem Theile des
Amtes Fallersleben, welcher südlich von dem von Wolfsburg über Mörse nach
Flechtorf führenden Wege, die Ortschaft Mörse mit eingeschlossen, in das
Braunschweigsche Gebiet sich erstreckt, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Ho-
heitsrechte, in Gemaßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen
Verabredung dem Zollvereine bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät, der König von Han-
nover, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Landeötheile über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung be-
stehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den vom 1. Ja-
nuar 1842 ab in den Herzoglich Braunschweigschen Hauptlanden zur Anwen-
dung kommenden diesfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen
administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach
denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die
oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Han-
noverschen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu-
stimmung der Königlich Hannoverschen Regierung.
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