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und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und
Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kom-
missare angeordnet werden.
Seine Majestät, der König von Hannover, wollen die gedachte Verwal,
tung dem Verwaltungsbezirke der Herzoglichen Zoll= und Steuer-Direktion zu
Braunschweig zutheilen.
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie
wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vor-
schriften und der gemeinsame Zweck dieses irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemein-
schaftliche angesehen werden.
Artikel 11.
Seine Majestät, der König von Hannover, werden für die ordnungs-
mäßige Besetzung der in dem fraglichen Hannoverschen Landestheile zu errichten-
den gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie der daselbst er-
forderlichen Aufsichtsbeamten -Stellen nach Maßgabe der deshalb getroffenen
nähern Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in dem gedachten Landeötheile fungirenden Beamten
werden von der Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren
in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des
Dienstes versehen werden.
Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst-Disziplin, sollen die in dem mehrerwähnten Hannoverschen Landes-
theile angestellten Zoll= und Steuer-Beamten ausschlüssig der Herzoglich
Braunschweigschen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 18.
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für
den Zolldienst angestellten Beamten in obgenanntem Landestheile, soweit es