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ohne Beeintraͤchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann,
auch mit der Kontrole der Hannoverschen direkten, der Stempel= und Salz-
Steuern, auch der Chaussee= und Wege-Gelder zu beauftragen.
Artikel 14.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in
dem mehrerwähnten Hannoverschen Gebietstheile sollen das Königlich Han-
noversche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder „Steueramt“
erhalten und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Hannoverschen
Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das
abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 15.
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen Her-
zoglich Braunschweigschen Haupt-Zollamte, dessen Bezirke der fragliche Theil
des Amtes Fallersleben überwiesen wird, einen Kontroleur abzuordnen, welcher
bei demselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche
Abgaben-System betreffen, Kenntniß zu nehmen, dießfallsigen Besprechungen
beizuwohnen und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene
Gebietötheile sich bezicht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das ge-
dachte Haupt-Zollamt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren
Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in dem in Frage stehenden Han-
noverschen Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannover-
schen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-
Strafgesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon be-
stehenden Normen und Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 17.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen-
stände fallen, nach Abzug der Denunzianten-Antheile, dem Königlich Hannover-
schen Fiskus zu. «