Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8123.
Wahl  des  Grundbesitzers.

Dem  Grundstücksbesitzer  steht  die  Wahl  zwischen  den  im  §  122  unter  1,  2  und  3  gedachten
  Modalitäten  der  Ueberlassung  frei.

124.
Wahl  des  Bergwerksunternehmers.

In  den  §  122  gedachten  Fällen  kann  jedoch  der  Bergwerksunternehmer  verlangen:

a)  die  zeitweilige  Ueberlassung  zur  Benutzung,
wenn  letztere  voraussichtlich  nur  auf  einen  kurzen,  die  Dauer  von  3  Jahren  nicht  übersteigenden
Zeitraum  erforderlich  ist  und  es  sich  um  eine  Bodenfläche  handelt,  welche  nicht  zu  Gebäuden,
gewerblichen  oder  öffentlichen  Anlagen  benutzt  ist;

b)  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit,
wenn  der  Grundeigenthümer  dadurch  in  der  Benutzung  des  übrigen  Grundstücks  nicht  erheblich
beeinträchtigt,  letzteres  auch  sonst  nicht  gefährdet  wird.

*ä125.
Zeitweilige  Ueberlassung.

Erfolgt  die  Ueberlassung  zur  zeitweiligen  Benutzung  (§  122  unter  2),  so  ist  das  Grundstück,
  sobald  es  für  den  bestimmten  Zweck  entbehrlich  wird,  beziehendlich  nach  Ablauf  der  bestimmten
  Zeit  von  dem  Bergwerksunternehmer  wieder  in  den  vorigen  Stand  zu  setzen  und  in
solchem  zurückzugeben;  ist  ihm  dieß  nicht  oder  nicht  ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  oder  Verluste
  möglich,  so  ist  der  Grundeigenthümer  berechtigt,  entweder  Ersatz  der  eingetretenen  Werthsverminderung
  oder  die  eigenthümliche  Uebernahme  des  Grundstücks  Seiten  des  Bergwerksbesitzers
  zu  verlangen.

Auf  des  Grundeigenthümers  Verlangen  hat  der  Bergwerksunternehmer  dieserhalb  schon  bei
der  Ueberlassung  eine  nach  §  134  zu  bestimmende  Caution  zu  stellen.

Sind  auf  dem  Grundstücke  Gebäude  oder  andere  Anlagen  errichtet  worden  und  der
Grundeigenthümer  erklärt  sich,  auf  dieserhalb  von  dem  Bergwerksbesitzer  durch  Vermittelung
der  Gerichtsbehörde  an  ihn  gerichtete  Aufrage,  binnen  der  Frist  von  6  Wochen  nicht  für
eigenthümliche  Mitübernahme  dieser  Gebäude  oder  Anlagen  für  ihren  Zeitwerth,  so  ist  der
Bergwerksbesitzer  berechtigt,  die  nachträgliche  eigenthümliche  Abtretung  des  Grundstücks  zu  verlangen.


Diese  Berechtigung  steht  dem  Bergwerksbesitzer  in  dem  Falle,  wo  von  einem  Gebäude  oder
einer  Anlage  mehrere  Grundstücke  betroffen  werden,  auch  gegen  die  mehreren  Grundbesitzer  zu,
dafern  nicht  einer  oder  mehrere  der  letzteren  das  Gebäude  oder  die  Anlage  ungetheilt  in  vorgedachter
  Weise  erwerben  wollen.