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8123.
Wahl des Grundbesitzers.
Dem Grundstücksbesitzer steht die Wahl zwischen den im § 122 unter 1, 2 und 3 gedachten
Modalitäten der Ueberlassung frei.
124.
Wahl des Bergwerksunternehmers.
In den § 122 gedachten Fällen kann jedoch der Bergwerksunternehmer verlangen:
a) die zeitweilige Ueberlassung zur Benutzung,
wenn letztere voraussichtlich nur auf einen kurzen, die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigenden
Zeitraum erforderlich ist und es sich um eine Bodenfläche handelt, welche nicht zu Gebäuden,
gewerblichen oder öffentlichen Anlagen benutzt ist;
b) die Bestellung einer Dienstbarkeit,
wenn der Grundeigenthümer dadurch in der Benutzung des übrigen Grundstücks nicht erheblich
beeinträchtigt, letzteres auch sonst nicht gefährdet wird.
*ä125.
Zeitweilige Ueberlassung.
Erfolgt die Ueberlassung zur zeitweiligen Benutzung (§ 122 unter 2), so ist das Grundstück,
sobald es für den bestimmten Zweck entbehrlich wird, beziehendlich nach Ablauf der bestimmten
Zeit von dem Bergwerksunternehmer wieder in den vorigen Stand zu setzen und in
solchem zurückzugeben; ist ihm dieß nicht oder nicht ohne unverhältnißmäßige Kosten oder Verluste
möglich, so ist der Grundeigenthümer berechtigt, entweder Ersatz der eingetretenen Werthsverminderung
oder die eigenthümliche Uebernahme des Grundstücks Seiten des Bergwerksbesitzers
zu verlangen.
Auf des Grundeigenthümers Verlangen hat der Bergwerksunternehmer dieserhalb schon bei
der Ueberlassung eine nach § 134 zu bestimmende Caution zu stellen.
Sind auf dem Grundstücke Gebäude oder andere Anlagen errichtet worden und der
Grundeigenthümer erklärt sich, auf dieserhalb von dem Bergwerksbesitzer durch Vermittelung
der Gerichtsbehörde an ihn gerichtete Aufrage, binnen der Frist von 6 Wochen nicht für
eigenthümliche Mitübernahme dieser Gebäude oder Anlagen für ihren Zeitwerth, so ist der
Bergwerksbesitzer berechtigt, die nachträgliche eigenthümliche Abtretung des Grundstücks zu verlangen.
Diese Berechtigung steht dem Bergwerksbesitzer in dem Falle, wo von einem Gebäude oder
einer Anlage mehrere Grundstücke betroffen werden, auch gegen die mehreren Grundbesitzer zu,
dafern nicht einer oder mehrere der letzteren das Gebäude oder die Anlage ungetheilt in vorgedachter
Weise erwerben wollen.