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dann über Landwehrhagen oder Friedland oder Bremke und umgekehrt durch
den Steuerverein wieder durchgeführten Gegenstände wird, ungeachtet auf die-
ser Route eine mehrmalige Berührung des Steuervereins-Gebietes Statt findet,
vorbehältlich der weiter zu verabredenden Sicherheitsmaßregeln nur die in der
I. Abtheilung des drikten Abschnitts des Steuervereins-Tarifs bestimmte er-
mäßigte Durchgangsabgabe erhoben.
2) Wenn Gegenstände, welche mit Berührung des Steuervereins-Gebietes
und unter Entrichtung der Steuervereinsländischen Durchgangsabgabe in der
Scadt Braunschweig unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert haben, von dort
unter Beobachtung der zu verabredenden Kontrole-Maßregeln in den Harz-
und Weser-Distrikt eingeführt werden, soll auf die von denselben zu zahlende
Eingangsabgabe die bereits dafür erhobene Steuervereinsländische Durchgangs-
abgabe in Anrechnung gebracht werden.
Artikel 9.
Um den Verkehr zwischen einzelnen Theilen des einen Vereinsgebietes, wo-
bei das Gebiet des andern Vereins auf kurzen Strecken durchfahren werden
muß, so wenig als moglich zu erschweren, sollen folgende Erleichterungen
Statt finden:
I. rücksichtlich der im Artikel 12 der Uebereinkunft vom 1. November
1837 genannten Straßen wird
1) die ermäßigte Durchgangsabgabe von funfzehen Silbergroschen für die
erdelast bei der Durchfuhr durch das Zollvereins-Gebiet in der Richtung
von Hameln nach Osnabrück über Herfort und Hückerkreutz und umge-
kehrt, auch wenn durch den Beitritt des Fürstenthums Lippe zum Zoll-
vereine die Durchfuhrstrecke verlängert werden sollte, nicht erhöht werden.
Die Durchgangsabgabe auf derselben Strecke für eine Traglast wird auf
Einen Silbergroschen und drei Pfennige bestimmt;
2) für den Durchgang durch die Kurhessische Grafschaft Schaumburg auf
der Straße von Hannover oder Hildesheim über Minden nach Osnabrück
wird eine Durchgangsabgabe nicht erhoben werdenz
II. die kontrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum
Schutze gegen Mißbrauch erforderlichen Kontrole -Maßregeln, folgende Er-
leichterungen bewilligen, und zwar: