Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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dann über Landwehrhagen oder Friedland oder Bremke und umgekehrt durch 
den Steuerverein wieder durchgeführten Gegenstände wird, ungeachtet auf die- 
ser Route eine mehrmalige Berührung des Steuervereins-Gebietes Statt findet, 
vorbehältlich der weiter zu verabredenden Sicherheitsmaßregeln nur die in der 
I. Abtheilung des drikten Abschnitts des Steuervereins-Tarifs bestimmte er- 
mäßigte Durchgangsabgabe erhoben. 
2) Wenn Gegenstände, welche mit Berührung des Steuervereins-Gebietes 
und unter Entrichtung der Steuervereinsländischen Durchgangsabgabe in der 
Scadt Braunschweig unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert haben, von dort 
unter Beobachtung der zu verabredenden Kontrole-Maßregeln in den Harz- 
und Weser-Distrikt eingeführt werden, soll auf die von denselben zu zahlende 
Eingangsabgabe die bereits dafür erhobene Steuervereinsländische Durchgangs- 
abgabe in Anrechnung gebracht werden. 
Artikel 9. 
Um den Verkehr zwischen einzelnen Theilen des einen Vereinsgebietes, wo- 
bei das Gebiet des andern Vereins auf kurzen Strecken durchfahren werden 
muß, so wenig als moglich zu erschweren, sollen folgende Erleichterungen 
Statt finden: 
I. rücksichtlich der im Artikel 12 der Uebereinkunft vom 1. November 
1837 genannten Straßen wird 
1) die ermäßigte Durchgangsabgabe von funfzehen Silbergroschen für die 
erdelast bei der Durchfuhr durch das Zollvereins-Gebiet in der Richtung 
von Hameln nach Osnabrück über Herfort und Hückerkreutz und umge- 
kehrt, auch wenn durch den Beitritt des Fürstenthums Lippe zum Zoll- 
vereine die Durchfuhrstrecke verlängert werden sollte, nicht erhöht werden. 
Die Durchgangsabgabe auf derselben Strecke für eine Traglast wird auf 
Einen Silbergroschen und drei Pfennige bestimmt; 
2) für den Durchgang durch die Kurhessische Grafschaft Schaumburg auf 
der Straße von Hannover oder Hildesheim über Minden nach Osnabrück 
wird eine Durchgangsabgabe nicht erhoben werdenz 
II. die kontrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum 
Schutze gegen Mißbrauch erforderlichen Kontrole -Maßregeln, folgende Er- 
leichterungen bewilligen, und zwar:
	        
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