Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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nach den Ergebnissen der Einschaätzungen in dem Jahre 1841 bezüg- 
lich der in demselben Jahre Statt gefundenen Revisionen festgestell- 
ten Orts-Steuerkapitale zweiten Theiles; unter Fortbestehen 
der bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 ausge- 
sprochenen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen 
landwirthschaftlicher Güter; 
III. außer den unter II bezeichneten Steuern, jedoch ausschlüssig nur 
für das Jahr 1842 zu entrichten: 
1) ein Termin Grund-Einkommensteuer und 
2) ein Pfennig von jedem Thaler alles übrigen Einkommens, 
beides allenthalben nach den unter II, 1 und 2 ausgesprochenen weiteren Be- 
stimmungen, zu dem bestimmten Zwecke der Deckung des Aufwandes, welchen 
die bundespflichtgemaße Ausrüstung der Reserve des Bundes-Kontingents des 
Großherzogthumes erfordert. 
Da Wir nun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere lan- 
desfürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben ertheilt ha- 
ben, so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im Eingange dieses Un- 
sers Steuer-Patentes genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürger- 
meister und Räthe in den Städten, Ober= und Unter-Einnehmer, überhaupt 
aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände sich gemessenst nach dem 
Inhalte dieses Steuer-Patentes richten, die Behörden und Beamten, de- 
nen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen 
mit Eifer daran seyn, daß die bezeichneten Steuern und Abgaben in den Ter- 
minen und Entrichtungöformen, wie solche die angezogenen Gesetze und Ver- 
ordnungen ausdrücken und festsetzen und wie solche, was namentlich die alte 
Landsteuer und die Grund-Einkommensteuer betrifft, sowohl überhaupt, als 
im Besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landestheilen bisher 
noch üblichen Steuerfußes von Unserm Landschafts-Kollegium unverweilt wei- 
ter, gemäß der Steuerverfassung zu reguliren und auszuwerfen, auch durch 
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde zu bringen sind, in unzertrenn- 
ten Summen und in den gesetzlich annehmbaren Münz-Sorten zu Unseren 
landschaftlichen Steuer-Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünkt- 
lichst entrichtet und eingeliefert werden.
	        
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