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nach den Ergebnissen der Einschaätzungen in dem Jahre 1841 bezüg-
lich der in demselben Jahre Statt gefundenen Revisionen festgestell-
ten Orts-Steuerkapitale zweiten Theiles; unter Fortbestehen
der bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 ausge-
sprochenen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen
landwirthschaftlicher Güter;
III. außer den unter II bezeichneten Steuern, jedoch ausschlüssig nur
für das Jahr 1842 zu entrichten:
1) ein Termin Grund-Einkommensteuer und
2) ein Pfennig von jedem Thaler alles übrigen Einkommens,
beides allenthalben nach den unter II, 1 und 2 ausgesprochenen weiteren Be-
stimmungen, zu dem bestimmten Zwecke der Deckung des Aufwandes, welchen
die bundespflichtgemaße Ausrüstung der Reserve des Bundes-Kontingents des
Großherzogthumes erfordert.
Da Wir nun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere lan-
desfürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben ertheilt ha-
ben, so begehren Wir allergnadigst, es wollen alle im Eingange dieses Un-
sers Steuer-Patentes genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürger-
meister und Räthe in den Städten, Ober= und Unter-Einnehmer, überhaupt
aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände sich gemessenst nach dem
Inhalte dieses Steuer-Patentes richten, die Behörden und Beamten, de-
nen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen
mit Eifer daran seyn, daß die bezeichneten Steuern und Abgaben in den Ter-
minen und Entrichtungöformen, wie solche die angezogenen Gesetze und Ver-
ordnungen ausdrücken und festsetzen und wie solche, was namentlich die alte
Landsteuer und die Grund-Einkommensteuer betrifft, sowohl überhaupt, als
im Besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landestheilen bisher
noch üblichen Steuerfußes von Unserm Landschafts-Kollegium unverweilt wei-
ter, gemäß der Steuerverfassung zu reguliren und auszuwerfen, auch durch
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde zu bringen sind, in unzertrenn-
ten Summen und in den gesetzlich annehmbaren Münz-Sorten zu Unseren
landschaftlichen Steuer-Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünkt-
lichst entrichtet und eingeliefert werden.