Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Seite  des  Nr.  der
Buhalt.  Nasierungs-  „Bekanntlattes.
  machung.

 

Gamburg  —  freie  Hanseestadt  —  Große  Feuersbrunst  in  derselben.
Datent  zu  Veranstaltung  einer  Kollekte  von  Haus  zu  Haus  für
die  Abgebrannten  1114397—1399  —

andelsvberträge.  Siehe  Solvertrage.

aunover  —  Steuerverein  zwischen  diesem  Königreiche  und  dem
Großherzogthume  Oldenburg.  Vertrag  vom  14.  Dezember  1841
wegen  Fortdauer  desselbben  ...  27.  —

Heilmittel.  Es  soll  der  Verfertiger  oder  Verabreicher  eines  aͤrztlich,
  bezüglich  wundärzklich  von  einer  Medizinal-Person  aus  Apotheken
  verschriebenen  Heilmittels  bei  der  Signatur  desselben  seinen

 

Namen  deutlich  bemerken  ......  ....  ..l  108.  II.
Heimathsbezirke,  deren  Bildung  und  Regulirung  in  dem  Amte)

Bürgel  mit  Tautenburg  und  in  dem  Amte  Oldislebrn.  90—92.  II.
Heimathsscheine,  deren  genaue  und  vollständige  Ausstellungg  121.  1.

Herder,  von,  Johann  Gottfried  (Ober-Konsistorial-Präsident  zu
Weimar).  Bundestags-Beschluß  gegen  den  Nachdruck  dessen  hinterlassener
  Schrifen  ...................  166.  II.

Heroldsches  Erbgericht  zu  Mittelhausen  betreffene  179.  I.

Hohnstein  —  Hannsversche  Grafschaft  —  Deren  Anschluß  an  den
Zollverein.  Uebereinkunft  vom  17.  Dezember  18411  35.  —

 

Holzungen:
a)  Bestrafung  der  Vergehen  im  Rückfalle  gegen  das  Gesetz  vom
10.  November  1840  zum  Schutze  der  Holzungen  85.  I.
b)  Befehl  im  Betreff  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmung
  des  F.  35  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzunger  139.  1
Sypotheken-Gesetz  vom  6.  Mai  1839.  52.  1.
a)  Verordnungen  im  Betreff  der  im  F.  392  dieses  Gesetzes  aus=  149.  I.
gesprochenen  Kostenfreiheit:::  .....  .  .  172.  II.
b)  Erstreckung  des  Termins  zu  Cinführung  desselben  bis  zum
1.  Januar  1844.  Gesetz  vom  16.  September  184412  177.  —

J.

Immobilien.  Nöäéhere  Bestimmung  des  Gesetzes  über  das  Verfahren
  bei  Uebertragung  des  Eigenthumes  an  Immobilien  vom
20.  April  13  ...  ..  ..  .........  173.

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Innungen,  deren  Verbietungsrechte  im  Großherzogthune  181—190  IV.