Seite des Nr. der
Su## halt. Regierungs-/ Bekannt-Blattes.
machung.
Geisa — Amt — Einführung der alt · Eisenachischen Gesetgebung 1
in demselben 167—169. lI.
Gemeinde-- Heimathsbezirke in vem Amte Brgel mit autenburg
und in dem Amte Oldisleben, deren Bildung und Regulirng
. ... .............. 90—92..ll.
Geräthschaften, welche von Borsterriemen und anderen zur Hotz- «
aufsicht Angestellten den auf der That betroffenen Forstfrevlern
abgenommen werden, dürfen nicht zertrummert, unbrauchbar gemacht
oder beschärigt werden 254.— —
Gerichtsbehörden. Verordnung über die „ derselben
in schleunigen Faͤllen vom 28. Juni ....... ... . ...... .... ... 162. II.
Gerichtsstände — privilegirte — Gesetz über vieselben vom 24.
Febraar.... .. 93—97. —
Gesetze und Verordnungen — Herzoglich Sachsen Grthalsche — I
deren Aufhebung im Amte Crayenberg .. 107—469 I.
Geschgebuna — alt-Eisenachsche — deren Einführung. im 5"Amte
eisa und im Patrimonial-Gerichte Wenigentaft 1067—169, I.
Gistige Farben. Verkehr mit solchen in den Material= Handlungen.
Diesfallsige Maßregeen . ... ...... 89. 1.
Giftverkauf ist in der Regel nur den Apothekern erlautt 150. III.
Granenhorstsches Zaun= und Pfahl-Gericht zu Mittelhausen. 179. I
Großherzog, Königliche Hoheit. Wer Schriften oder Kunstwerke
Höchstdemselben zu widmen Veranlassung zu haben glaubt, soll
erst bei dem Staats- Ministerium schriftuich um Erlaubniß nachsuhen:
125. —
Grundstücke. Gesetz wvom 2. Februar über die Verpfuͤchtung zur
Abtretung derselben und zur Aufgabe der damit zusammenhängen- #
den Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen in dem Großherzogthume
.......»............ 65—81.s—
qudstncke. Erläuterung der Bestimmungen über die Befreiung
vom Lehngelde bei dem Zusammenkaufen und Zusammentauschen
vorher zerschlagener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter i
Grundstücke»»»...».....«......... ....... 164.llll.
.
Halle. Anlegung einer Eiseabahn von da über Weimar, Eisenach
nach Cassel... .. . EBItI EBIII ELIII 57—64.
Hamburg — feeie Hanseestadt. Die mit derselben geschlossen D
Uebereinkunft vom Jahre 1839 hat mit dem Ende des Jahres
1841 ihre Wirksamkeit verlotten 16. 1I.