Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 9. 
Die hohen kontrahirenden Reglerungen verpflichten sich, Anstalten zu tref- 
fen und die Eisenbahn-Unternehmer anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn 
von Halle nach Cassel und von dort weiter, sowic in entgegengesetzter 
Richtung, zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs= und 
Verpflegungs-Bedürfnissen, sowie von Militaär-Effekten jeglicher Art, nöthi- 
genfalls auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Trans- 
porte nicht bloß die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur An- 
wendung kommenden, sondern die sonst noch vorhandenen Transport-Mittel 
benutzt werden. 
Den Militar-Verwaltungen der hohen kontrahirenden Staaten wird ge- 
genseitig die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener 
Transport= und Dampf-Wagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die 
Eisenbahn-Unternehmer außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein 
mäßiges Bahngeld gewährt. Findet daneben noch die Benubung der Trans- 
port-Mittel der Eisenbahn-Unternehmung Statt, so wird dieselbe nach billig- 
mäßigen Sätzen besonders vergütet. Auch wollen die hohen kontrahirenden 
Regierungen darauf hinwirken, daß von den Eisenbahn-Unternehmern eine An- 
zahl von Tranöport-Fahrzeugen so eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch 
zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können, sowie dieselben fer- 
ner darauf Bedacht nehmen werden, daß von den Unternehmern eine Anzahl 
von Wagen in einer Länge von zwölf Fuß zum Gebrauche bei der Absen- 
dung der Militär-Effekten bereit gehalten werde. Rücksichtlich der Beförde- 
rungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnisse, so- 
wie Militär-Effekten jeglicher Art, soll kein Unterschied zwischen den Militär- 
Verwaltungen der kontrahirenden Staaten gemacht und von keiner derselben 
ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige, welchen jede Regierung 
für ihre eigenen Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in 
ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu entrichten hat. 
Die Bestimmungen der bestehenden Etappen-Konvemionen finden auch in 
allen denjenigen Fallen unverändert Anwendung, wo die Militär-Verwaltungen 
es für angemessen erachten, sich der Eisenbahn zur Beförderung der Truppen 
zu bedienen. 
Artikel 10. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen erklären sich bereit, unbeschadet 
der zwischen dem Königlich Preußischen Post-Departement und der Fürstlich
	        
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