Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Thurn und Tarisschen General-Post-Direktion vertragsmäßig bestehenden ge- 
genseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, die Unternehmer der in ihren Gebie- 
ten belegenen Strecken der in Rede stehenden Bahn zu verpflichten: 
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben solches gestattet, in die noth- 
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wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu 
bringen;z 
den Transport der Briefe, Gelder und Postgüter und der dazu etwa 
erforderlichen Postwagen, insoweit nicht in den einzelnen Staaten für 
deren eigene Posten den Unternehmern die unentgeldliche Beförderung 
obliegt, gegen Entrichtung der niedrigsten Frachtpreise zu übernehmen 
und dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen; 
der Postverwaltung, um dieselbe in den Stand zu seben, sich der Ei- 
senbahn zur Briefbeförderung bei Tag und Nacht ununterbrochen bedie- 
nen zu können, die Befugniß einzurdumen, soweit dieses in Betreff des 
Briefpost-Dienstes nöthig werden sollte, sich entweder der Betriebsmittel 
der Unternehmer außer der gewöhnlichen Fahrzeit zur Postbeförderung 
auf der Eisenbahn gegen angemessene Entschädigung zu bedienen, oder 
die Bahn selbst mit eigenen Betriebsmitteln gegen Entrichtung eines, 
nach Maßgabe der Ih. 29, 30 und 31 des Preußischen Eisenbahn- 
Gesetzes vom 3. November 1838 zu berechnenden Bahngeldes und ge- 
gen Vergütung des durch Nachtfahrten etwa erwachsenden höheren Auf- 
wandes zu benutzen. Die Feststellung der zur Erreichung des vorstehend 
bezeichneten Zweckes erforderlichen Einrichtungen und Bestimmungen 
zwischen den verschiedenen Postverwaltungen bleibt einer naäheren Verein- 
barung vorbehalten. 
Artikel 11. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden dahin wirken, daß von 
der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn eine Eisenbahn-Verbindung durch den 
Eisenach'schen Kreis des Großherzogthumes Sachsen Weimar, über Mei- 
ningen, Hildburghausen, Coburg in der Richtung nach Bamberg hin 
bergestellt werde. Auch verpflichtet sich die Kurfürstlich Hessische Regierung 
bis zur Beendigung des Baues der Bahn von Coburg nach Cassel, von 
lehterem Orte aus eine Eisenbahn nach Carlshafen auszuföhren.
	        
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