68
Thurn und Tarisschen General-Post-Direktion vertragsmäßig bestehenden ge-
genseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, die Unternehmer der in ihren Gebie-
ten belegenen Strecken der in Rede stehenden Bahn zu verpflichten:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben solches gestattet, in die noth-
2
3
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu
bringen;z
den Transport der Briefe, Gelder und Postgüter und der dazu etwa
erforderlichen Postwagen, insoweit nicht in den einzelnen Staaten für
deren eigene Posten den Unternehmern die unentgeldliche Beförderung
obliegt, gegen Entrichtung der niedrigsten Frachtpreise zu übernehmen
und dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen;
der Postverwaltung, um dieselbe in den Stand zu seben, sich der Ei-
senbahn zur Briefbeförderung bei Tag und Nacht ununterbrochen bedie-
nen zu können, die Befugniß einzurdumen, soweit dieses in Betreff des
Briefpost-Dienstes nöthig werden sollte, sich entweder der Betriebsmittel
der Unternehmer außer der gewöhnlichen Fahrzeit zur Postbeförderung
auf der Eisenbahn gegen angemessene Entschädigung zu bedienen, oder
die Bahn selbst mit eigenen Betriebsmitteln gegen Entrichtung eines,
nach Maßgabe der Ih. 29, 30 und 31 des Preußischen Eisenbahn-
Gesetzes vom 3. November 1838 zu berechnenden Bahngeldes und ge-
gen Vergütung des durch Nachtfahrten etwa erwachsenden höheren Auf-
wandes zu benutzen. Die Feststellung der zur Erreichung des vorstehend
bezeichneten Zweckes erforderlichen Einrichtungen und Bestimmungen
zwischen den verschiedenen Postverwaltungen bleibt einer naäheren Verein-
barung vorbehalten.
Artikel 11.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden dahin wirken, daß von
der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn eine Eisenbahn-Verbindung durch den
Eisenach'schen Kreis des Großherzogthumes Sachsen Weimar, über Mei-
ningen, Hildburghausen, Coburg in der Richtung nach Bamberg hin
bergestellt werde. Auch verpflichtet sich die Kurfürstlich Hessische Regierung
bis zur Beendigung des Baues der Bahn von Coburg nach Cassel, von
lehterem Orte aus eine Eisenbahn nach Carlshafen auszuföhren.