Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

64 
Artikel 12. 
Die Kurfuͤrstlich Hessische Regierung ertheilt die Zusicherung, eine Eisen- 
bahn von Cafsel nach Frankfurt a. M. und somit eine Verbindung der 
im Artikel 1 bezeichneten Bahn nach letztgedachtem Orte zu befoͤrdern. 
Artikel 13. 
Für die Transporte der im Artikel 11 und 12 genannten Eisenbahnen, 
sowie anderer, etwa künftig herzustellender Abzweigungen wird die Aufnahme 
und — soweit thunlich — ununterbrochene Beförderung auf der im Artikel 1 
bezeichneten Bahn, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, hiermit zugesichert. 
Artikel 14. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, darauf ein wach- 
sames Auge zu haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn 
gehörigen Gebauden weder Spielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst Ha- 
zardspiele irgend einer Art geduldet werden. 
Artikel 15. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden 
sobald als möglich, spatestens aber binnen vier Wochen, bewirkt werden. 
Zu urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten voll- 
zogen und besiegelt worden. 
So geschehen Berlin den 20. Dezember 1841. 
(gez.) Adolph von Carl Friedrich v. Carl Heß. Otto Wilhelm 
Pommer-Esche. Wilkens-Hohenau. 1 Carl v. Roeder. 
« PS 
Carl Ludwig Heinrich Theodor Carl Heß. 
Gustav Borck. Ludwig Schwedes. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.