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Artikel 12.
Die Kurfuͤrstlich Hessische Regierung ertheilt die Zusicherung, eine Eisen-
bahn von Cafsel nach Frankfurt a. M. und somit eine Verbindung der
im Artikel 1 bezeichneten Bahn nach letztgedachtem Orte zu befoͤrdern.
Artikel 13.
Für die Transporte der im Artikel 11 und 12 genannten Eisenbahnen,
sowie anderer, etwa künftig herzustellender Abzweigungen wird die Aufnahme
und — soweit thunlich — ununterbrochene Beförderung auf der im Artikel 1
bezeichneten Bahn, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, hiermit zugesichert.
Artikel 14.
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, darauf ein wach-
sames Auge zu haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn
gehörigen Gebauden weder Spielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst Ha-
zardspiele irgend einer Art geduldet werden.
Artikel 15.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden
sobald als möglich, spatestens aber binnen vier Wochen, bewirkt werden.
Zu urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten voll-
zogen und besiegelt worden.
So geschehen Berlin den 20. Dezember 1841.
(gez.) Adolph von Carl Friedrich v. Carl Heß. Otto Wilhelm
Pommer-Esche. Wilkens-Hohenau. 1 Carl v. Roeder.
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Carl Ludwig Heinrich Theodor Carl Heß.
Gustav Borck. Ludwig Schwedes. 1