Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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1. Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
Gestottnug der Anlage. Bekanntmachunng deshalb. 
Die Anlegung einer Eisenbahn im Großherzogthume bedarf Unserer aus- 
druͤcklichen Genehmigung, es moͤge nun die Bahn auf Staatskosten oder als ein 
Privat-Unternehmen hergestellt werden. 
Sobald diese Genehmigung erfolgt oder die Berechtigung zu einer solchen 
Anlage ertheilt worden ist, hat Unser Staats-Ministerium in dem Regierungs- 
blatte eine Bekanntmachung deshalb zu erlassen, in welcher der Plan und die 
Richtung des Bahnbaues möglichst genau bestimmt, auch der Zeitraum, inner- 
halb dessen die Anlage zur Ausführung kommen soll, angegeben wird. 
Die spater für nothwendig oder für zweckmäßig erkannten Abänderungen 
des ersten Planes bedürfen ebenfalls Unserer Genehmigung und sind in der- 
selben Weise bekannt zu machen. 
g. 2. 
Ernennung eines Kommiffars. 
Gleichzeitig mit jener ersten Bekanntmachung wird zu den Verhandlungen, 
welche wegen der Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigenthum 
und wegen der Aufgabe damit zusammenhängender Rechte zum Behufe der Ei- 
senbahn-Anlage und der künftig nöthig werdenden Aenderungen oder Erweite- 
rungen derselben, sowie wegen der deshalb zu ermittelnden und festzustellenden 
Entschädigung nothwendig sind, in jedem betroffenen Kreise ein besonderer 
Kommissar von Uns erwählt und öffentlich benannt werden. 
Diesem Kommissar sind die nöthigen Protokoll-Führer und Hülfsarbeiter 
beizugeben. 
II. Von der Abtretung, Benutzung oder Belastung des Grund- 
eigenthums und der Aufgabe anderer Rechte. 
g. 3. 
1) Verpflichtung. 
) Zur Abtretung von Grundeigenthum. 
Ist die Bekanntmachung (I. 1) erfolgt, so darf dem Unternehmer der 
Eisenbahn die zu der planmäßigen Ausführung und Unterhaltung sowie die zu den 
künftig nöthig werdenden Aenderungen oder Erweiterungen derselben erforder- 
liche Abtretung von öffentlichem und von Privat-Grundeigenthum nebst den
	        
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