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1. Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Gestottnug der Anlage. Bekanntmachunng deshalb.
Die Anlegung einer Eisenbahn im Großherzogthume bedarf Unserer aus-
druͤcklichen Genehmigung, es moͤge nun die Bahn auf Staatskosten oder als ein
Privat-Unternehmen hergestellt werden.
Sobald diese Genehmigung erfolgt oder die Berechtigung zu einer solchen
Anlage ertheilt worden ist, hat Unser Staats-Ministerium in dem Regierungs-
blatte eine Bekanntmachung deshalb zu erlassen, in welcher der Plan und die
Richtung des Bahnbaues möglichst genau bestimmt, auch der Zeitraum, inner-
halb dessen die Anlage zur Ausführung kommen soll, angegeben wird.
Die spater für nothwendig oder für zweckmäßig erkannten Abänderungen
des ersten Planes bedürfen ebenfalls Unserer Genehmigung und sind in der-
selben Weise bekannt zu machen.
g. 2.
Ernennung eines Kommiffars.
Gleichzeitig mit jener ersten Bekanntmachung wird zu den Verhandlungen,
welche wegen der Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigenthum
und wegen der Aufgabe damit zusammenhängender Rechte zum Behufe der Ei-
senbahn-Anlage und der künftig nöthig werdenden Aenderungen oder Erweite-
rungen derselben, sowie wegen der deshalb zu ermittelnden und festzustellenden
Entschädigung nothwendig sind, in jedem betroffenen Kreise ein besonderer
Kommissar von Uns erwählt und öffentlich benannt werden.
Diesem Kommissar sind die nöthigen Protokoll-Führer und Hülfsarbeiter
beizugeben.
II. Von der Abtretung, Benutzung oder Belastung des Grund-
eigenthums und der Aufgabe anderer Rechte.
g. 3.
1) Verpflichtung.
) Zur Abtretung von Grundeigenthum.
Ist die Bekanntmachung (I. 1) erfolgt, so darf dem Unternehmer der
Eisenbahn die zu der planmäßigen Ausführung und Unterhaltung sowie die zu den
künftig nöthig werdenden Aenderungen oder Erweiterungen derselben erforder-
liche Abtretung von öffentlichem und von Privat-Grundeigenthum nebst den