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darauf befindlichen Gebuden und anderen Zubehörungen, sowie von anderen
Rechten und Gerechtigkeiten, nicht versagt werden, weder für die Bahn selbst
noch für die dazu nothwendigen Werke, Anlagen und Eirrichtungen.
Gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Verdußerungsver-
bote oder Beschränkungen stehen der Abtretung, welche in Anwendung dieses
Gesetzes erzwungen werden darf, nicht entgegen.
g. 4.
b) Zur Gestattung einer Benutzung oder Belastung.
a) Von demselben Zeitpunkte an (§. 3) ist dem Unternehmer gleichmaßig
gestattet, Grundeigenthum sammt den darauf befindlichen Gebäuden und an-
deren Zubehörungen, sowie andere Rechte und Gerechtigkeiten, für die
Eisenbahn und für die dazu gehörenden Werke, Anlagen und Einrichtun-
gen zu benutzen oder mit Dienstbarkeit zu belasten.
Eine vorübergehende Benutzung oder Belastung aber darf nur für die
erste Ausführung der Bahn, einschlüssig der dazu gehörigen Werke, An-
lagen und Einrichtungen, gefordert werden und auch dann nur auf die
Dauer von längstens drei Jahren.
Nach Ablauf dieser drei Jahre ist der Eigenthümer des Grundstücks, des-
senn Benutzung für die Bahn noch länger in Anspruch genommen wird, be-
rechtigt, die eigenthümliche Uebernahme desselben von Seiten des Unterneh-
mers zu verlangen.
Eine Verpflichtung, Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude nur vorübergehend
zu Zwecken der Eisenbahn zu überlassen, findet überall nicht, bei Grund-
stücken aber in dem Falle nicht Statt, wenn deren Beschaffenheit wesentlich
und bleibend verändert werden sollte.
g. 5.
2) Umfang dieser Verpflichtung.
a) Ueberhaupt.
Das Recht, Abtretung zu verlangen, erstreckt sich auf Grundstücke, welche
erforderlich sind:
1) zu der Bahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Aus-
weichestellen, Auffahrten und Abfahrten, den Aufseher= und Wärter-Woh-
nungen;
2) zu den Bahnhöfen, den Stations-Plätzen und überhaupt allen, dem
zweckmäßigen und guten Transport-Betriebe dienenden Einrichtungen;
10.
b