Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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3) zu der Unterbringung oder Gewinnung von Erde, Sand, Schutt, Steinen, 
insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grundstücke (F. 4) 
nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird; 
4) zu den in dem öffentlichen Interesse, in Folge der Eisenbahn-Anlage her- 
zustellenden Straßen, Wegen, Brücken und Einrichtungen; 
5) zu den Straßen, Wegen, Brücken und Anlagen, welche die Verbindung 
oder Vereinigung der Bahnhöfe mit Städten oder anderen Ortschaften 
bezwecken. 
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil 
binnen Jahresfrist nach Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst noch zu 
den Zubehörungen derselben verwendet oder solches wohl gar an Dritte zu 
Privat-Zwecken wieder zu verußern beabsichtigt, sollen der ursprüngliche Eigen- 
thümer oder dessen Erben das Wiederkaufsrecht gegen verhältnißmäßige Er- 
füllung der Leistungen, welche bei der Expropriation eingetreten waren, aus- 
üben können und soll zu diesem Zwecke der Unternehmer dem ursprünglichen 
Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen Grundstücks anbieten. 
Wird die Berechtigung auf Abtretung für den unter Nr. 5 bezeichneten 
Zweck einer Gemeinde (Stadt= oder Dorf-Gemeinde) oder einer Privat-Person 
von Uns verstattet, so ist ebenfalls nach gegenwärtigem besondern Gesetze, 
nicht nach dem Nachtrage zu dem allgemeinen Regulative über den Bau, die 
Besserung und die Unterhaltung der Straßen vom 5. Februar 1836 (Regie- 
rungs-Blatt v. J. 1836 S. 105), zu verfahren. 
g. 6. 
b) Wenn nur Theile eines Ganzen in Anspruch genommen werden. 
Wenn nur Theile eines Vermögens-Gegenstandes in Anspruch genommen 
werden, darf dessen Eigenthümer die Abnahme des Ganzen in folgenden Fällen 
verlangen: 
1) wenn ein Gebaude theilweise abgetreten werden soll; 
2) wenn ein zu einem Gebaude gehöriger und unmittelbar daneben gelegener 
Garten oder Hofraum oder ein anderer den Bewohnern des Gebäudes 
vorzugsweise nutzbarer Platz ganz oder auch nur theilweise Gegenstand 
des Anspruchs ist; 
8) wenn dieser Anspruch auf Eins von mehren zu demselben Gewerbs= oder 
landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern gemein- 
schaftlichen Benutzung bestimmten Gebauden oder auf einen dazu gehörigen 
NMlatz gerichtet ist und durch Absonderung des angesprochenen Theils die
	        
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