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Fortsetzung des Betriebes oder der bisherigen Benutzung unmoͤglich
machen würde;
4) wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen unter 1, 2 und 3
nicht begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über 1/4
Acker Weimarischen Maßes beträgt und nach dem urtheile Sachverstän-
diger (. 26) von dem bisherigen Eigenthümer zweckmaßig nicht mehr
benutzt werden kann;z
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu dessen
Vortheil sie besteht, für seine Bestimmung unbrauchbar wird.
8. 7.
c) Mit vorläufiger Beschränkung des Eigenthums.
Beabsichtigt ein Eisenbahn-Unternehmer, auf dem Grunde des von Unse-
rem Staats-Ministerium bekannt gemachten Planes, Grundeigenthum oder Ge-
rechtsame zum Zwecke des Bahnenbaues zu erwerben oder zu benutzen, so darf
er seine Absicht mit gleichzeitiger Benachrichtigung des Kommissars (§. 2) bei
dem Gerichte der gelegenen Sache zur Anzeige bringen, damit es den Eigen-
thümern und Inhabern der in Anspruch genommenen Gegenstände vorldufig
bekannt gemacht, auch für den Fall etwaiger Besitzveränderungen innerhalb
des nächsten Jahres (§. 8) gerichtlich vorgemerkt werde. Mit einer solchen
Anzeige hat der Unternehmer, wenn er nicht selbst in demselben Kreise wohnr,
die Bestellung und genügende Rechtfertigung eines hier wohnenden Bevoll-
mächtigten zu verbinden.
g. 8.
Ist eine derartige Anzeige (F. 7) geschehen, so darf innerhalb eines Jah-
res, ohne Zustimmung des Eisenbahn-Unternehmers oder seines Bevollmäch-
tigten, auf dem in Anspruch genommenen Grundstücke weder ein Neubau be-
gonnen oder fortgesetzt, noch eine andere, die dereinstige Entschädigungsforde-
rung erhöhende Maßregel getroffen werden, Diese Beschränkung des Eigen-
thums gilt auch von der gewöhnlichen Feldbestellung — Bestellung des
Grundstücks.
g. 9.
Die aufgelegte Beschränkung (§. 8) fällt weg, wenn das Jahr verlaufen
und die Abtretung unentschieden geblieben ist. Eine wiederholte Beschränkung
findet nicht Statt.