Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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K. 15. 
Ein jeder an Straßen, Wegen und Brücken der Gemeinden oder Privaten 
erweiôlich durch die Schuld des Unternehmers zugefügte Schaden muß, nach 
vorheriger Ermittelung des Betrages durch den Kommissar, von dem Unter- 
netmer vergütet werden, mit Ausnahme des Falles, wo von letzterem Wege- 
geld oder Brückengeld erhoben worden ist. 
Auch hat der Unternehmer die für ungestörte Kommunikation von beiden 
Seiten der Bahn nöthigen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, Uebergänge, 
Wege und Treiben (Uebertriftungen) auf seine Kosten herzustellen und, sofern 
sie sich im Bereiche der Eisenbahn befinden, oder sofern und soweit den Be- 
theiligten daraus eine neue oder erhöhte Beldstigung erwächst, zu unterhalten. 
Gleiche Verbindlichkeit liegt ihm auch ob rücksichtlich aller und jeder Veranstal- 
tungen, welche in Folge der Eisenbahn-Anlage für die öffentliche Sicherheit 
und die Sicherheit des Einzelnen nöthig sind. 
IV. Von dem Verfahren und der Entscheidung, um die Abtretun- 
gen rc. und die Entschädigungen festzustellen. 
". 16. 
1) Frge über die Abtretungre. 
a) Versuch zur Güte. 
In jedem einzelnen Falle ist die Frage, ob und in welchem Umfange die 
Abtretung, Benutzung oder Belastung des Grundeigenthums sammt Zubehör, 
oder die Aufgabe anderer Rechte nach Maßgabe des bekannt gemachten Planes 
Statt finden soll, wo möglich durch eine gütliche Vereinbarung zu erledigen. 
Auf den Antrag des Unternehmers und unter Theilnahme desselben hat Unser 
Kommissar (F. 2) eine solche Vereinbarung mit sämmtlichen Betheiligten oder 
in besonderer Unterhandlung mit den einzelnen zu versuchen, auch diesen Ver- 
such nach Befinden darauf zu erstrecken, daß die weitere Frage über die Ent- 
schädigung (§J. 10 u. ff.) gleichzeitig und umfassend (s. 24 a. E.) mit abge- 
than werde. 
g. 17. 
b) Entscheidung. 
Kommt eine gütliche Vereinbarung über jene erste Frage (§. 16) nicht 
zu Stande, so hat Unser Kommissar zunachst über dieselbe allein zu entschei- 
den, wenn zuvor die Betheiligten, soweit es nicht schon bei dem Güteversuche 
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