74
vollstaͤndig geschehen ist, mit ihrer Erklaͤrung und ihren Einwendungen gehoͤrt
worden sind. Gegen den Ausspruch des Kommissars findet an Unsere Landes-
Direktion eine Berufung Statt, welche jedoch, vorbehaͤltlich neuer Gruͤnde im
Laufe des Baues selbst, an die Nothfrist von zehen Tagen, von Zeit der er-
öffneten kommissarischen Entscheidung an, gebunden ist.
g. 18.
2) Frage über die Eutschäbigung.
Sobald es feststeht, daß und wo eine Abtretung, Benutzung oder Be-
lastung des Grundeigenthums oder die Aufgabe anderer Rechte eintreten muß,
hat Unser Kommissar weiter zu versuchen, ob sich nicht die Ansprüche auf
Entschädigung überhaupt und der Betrag der zu leistenden Emschädigung im
Wege der Güte feststellen lasse, wenn und soweit dieses nicht bereits in dem
ersten Theile der von ihm einzuleitenden Verhandlungen (§. 16) hat geschehen
können. Auch ist über diejenigen Ansprüche, bei welchen dieser Versuch zur
Güte ohne den beabsichtigten Erfolg bleibt, eine kommissarische Entscheidung
vorzubereiten und zu begründen.
g. 19.
Aufforderung der Betheiligten.
Zu diesem Zwecke hat der Kommissar 1) vor allen Dingen das Ver-
zeichniß der durch die Eisenbahn betroffenen Grundstücke und der darauf haften-
den Rechte durch beglaubigte Auszüge aus dem Kataster zu vervollständigen
und sodann 2) alle diejenigen, welche eine Entschädigung in Anspruch nehmen
zu dürfen meinen, zur Angabe und Klarmachung ihrer Ansprüche aufzufordern.
Ausgenommen hiervon sind nur solche Betheiligte, mit welchen ein Abtretungs-
und Entschädigungs-Vertrag bereits erschöpfend und bindend zu Stande ge-
bracht worden ist.
g. 20.
Durch eine Vorladung.
Die Aufforderung (I. 19) geschieht mittelst einer öffentlich bekannt zu
machenden Vorladung, welche außerdem an die dem Kommissar aus dem ersten
Theile seiner Verhandlung und aus dem Kataster bekannten, nicht ausgenom-
menen (§8§. 16, 17 und F. 19) Interessenten durch die Vermittelung ihrer Ge-
richtsobrigkeit besonders zu richten ist. Die letzteren, schon bekannten Interes-
senten werden unter der Verwarnung vorgeladen, daß bei ihrem Ausbleiben und