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dessenungeachtet mit der Expropriation, nach Befinden gegen die von dem
Eisenbahn-Unternehmer dargebotene Entschädigung, werde verfahren werden;
die übrigen, nicht bekannten Interessenten aber sind mit dem Verluste ihrer
nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungsansprüche zu bedrohen.
Entschädigungsansprüche, welche durch die Bahnanlage erst späterhin ent-
stehen, werden durch dieses Verfahren nicht ausgeschlossen, sondern sind für sich
wieder in gleicher Weise zu ermitteln und festzustellen.
g. 21.
Bekanntmachung derselben.
Die öffentliche Vorladung ist in allen unteren Gerichtsstellen (Aemtern,
Stadtgerichten, Patrimonial-Gerichten), deren Bezirke durch den beabsichtigten
Bahnenzug und durch die damit zusammenhängenden Anlagen getroffen werden,
anzuschlagen, auch in dem amtlichen Nachrichtsblatte des Kreises zu zwei ver-
schiedenen Malen bekannt zu machen.
§. 22.
#uszung eines Termins.
In der Vorladung, der allgemeinen öffentlichen und der absonderlichen
(F. 20), ist, unter Angabe des Zweckes und bezüglich unter genauer Bezeichnung
der von der Eisenbahn getroffenen Gegenstände, ein Termin zur Verhandlung
der Sache anzusetzen, und zwar nach Befinden und Ermessen des Kommissars
von Bezirk zu Bezirk also getheilt, daß nicht muthmaßlich zu viele Ansprüche
an einem Tage zur Anmeldung und Erörterung kommen, auch die Betheiligten
rücksichtlich der Entfernung ihres Wohnortes von dem Orte der Verhandlung
möglichst geschont werden.
Der Termin ist mindestens vier Wochen hinauszustellen, welche nicht vom
Tage der Ausfertigung, sondern vom Tage der wirklich erscheinenden Bekannt-
machung in dem öffentlichen Nachrichtsblatte zu berechnen sind.
Eines Ausschlußbescheides gegen die nicht angemeldeten Ansprüche bedarf
es nicht.
g. 28.
Theilnahme des Unternehmers.
Der Eisenbahn-Unternehmer ist verpflichtet, persönlich oder durch einen
genügend gerechtfertigten Bevollmächtigten an den Verhandlungen in dem Ter-
mine Theil zu nehmen. Er soll deshalb von der Ansetzung des Termins —
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