Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Die Ausfuͤhrung der Expropriation selbst in dem vom Kommissar be— 
stimmten Umfange und gegen einstweilige Zahlung der von diesem bestimmten 
Summe kann durch die angekuͤndigte Klage und Ausfuͤhrung vor Gericht in 
keiner Weise aufgehalten werden. 
V. Von Auszahlung der Entschaͤdigung. 
g. 883. 
Feist und Oet der Zohlung. 
Die durch Vergleich oder Entscheidung festgestellte Entschädigungssumme 
ist von dem Eisenbahn-Unternehmer spätestens binnen vier Wochen, von Zeit 
des Vergleichs oder der geschehenen Eröffnung an, bei dem Gerichte der ge- 
legenen Sache auszuzahlen. 
Diese Gerichtsstelle ist deshalb durch den Kommissar von dem Gegen- 
stande der Entschädigung, von dem Entschädigungöberechtigten und von dem 
Betrage der Entschädigungssumme zeitig in Kenntniß zu setzen. 
g. 34. 
Nneberweisung des Gegenstandes der Eneschädigung. 
Ist die Entschädigungssumme ausgezahlt (§. 33), so darf der Eisenbahn- 
Unternehmer verlangen, daß ihm der abzutretende Gegenstand — nöthigenfalls 
durch die Justiz-Behörde — überwiesen oder die in Anspruch genommene Be- 
nutzung oder Belastung fremden Eigenthums zugestanden werde. 
g. 35. 
Berücksichtigung hypothekarischer Fordernngen. 
Haften auf einem ganz oder theilweise abgetretenen Grundstuͤcke Forde- 
rungen, fuͤr welche mit gerichtlichem Konsense Hypothek bestellt ist, so hat das 
Gericht den Glaͤubiger von der Abtretung in Kenntniß zu setzen und ihm, wenn 
derselbe es verlangt, die Entschaͤdigungssumme auszuzahlen, soweit sie den Be- 
trag seiner Forderung nicht uͤbersteigt. 
S. 36. 
Auszahlung an die Eigenthümer. 
Die nach der Berichtigung der hypothekarischen Forderungen übrig blei- 
bende Summe der Entschädigung, ingleichen die Entschädigungsgelder, welche 
der hypothekarische Glaubiger frei gegeben hat, oder auf welchen eine gericht-
	        
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