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schdtungsverfahren entstehende Kosten und Auslagen, mit Einschluß der vor-
kommenden Depositen-Gebühren, ingleichen die Diäten und Transport: Kosten
für den zu bestellenden Kommissar und dessen nöthige Hülfsarbeiter, hat der
Eisenbahn-Unternehmer zu tragen, sofern nicht, was die eigentlichen Sporteln
betrifft, ihm eine Befreiung deßhalb von Uns zugestanden wird, in welchem
Falle diese außer Ansatz bleiben.
g. 40.
Ansnahmen.
Nur wenn der Entschädigungsberechtigte eine Berufung gegen die Ver-
fügung des Kommissars eingewendet hat, welche für unbegründet erachtet wer-
den muß, sind die Kosten ihm zuzuerkennen, und bei Betretung des Rechts-
weges (F. 32) unterliegt auch der Kostenpunkt dem richterlichen urtheile.
g. 41.
Berechnungsweise der Kosten.
Die Kosten und Auslagen sind nach dem Gesetze einer allgemeinen Spor-
tel= und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1810 anzuseben und zu erheben.
Urkundlich ist dieses Gesetz, welches zunächst nur für die Eisenbahnen,
deren Anlegung in der Richtung von Halle nach Cassel und von Eisenach über
Meiningen nach der Königlich Baierschen Grenze jetzt beabsichtiget wird, Gül-
tigkeit erlangen soll, von Uns vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen
Staatinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Februar 1842.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer.
Gese 6
über die Verpflichtung zur Abtretung vdt. Ernst Müller.
von Grundstücken und zur Aufgabe
damit zusammenhängender Rechte bei
der Aulage von Eisenbahnen.