Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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3) für jede Parzelle 2 Kr., 
4) für die schriftliche Begzeichnung jedes besondern Gegenstandes nach Vorschrift 11 kr. 
Hierbei sind alle Materialien und sonstige Auslagen, auch die Tagegebühren der 
Einweisung, Transport= und Reise-Kosten mit eingerechnet. Endlich 
Wc) täglich 24 fl. in allen Fällen, wo noch eingetretene Zweifel aus den Proto- 
kollen sofort nicht zu erledigen und der Geometer der weiter erforderlichen 
Erörterung der kommittirten Behörden belzuwohnen hat, sowie auch für 
die Tage, in welchen der Geometer bei Grenzbereisungen und Versteinungen 
Behufs der Grenz-Regulirung beschaäftigt ist. 
. 32. 
Im Falle die Arbeit des Geometers theilweise oder ganz unrichtig befunden worden 
ist, ist derselbe verbunden, die Reinkarte nach Maßgabe der Revision, ohne besondere 
Vergütung, neu herzustellen, im letztern Falle aber auf Vergötung gänzlich zu verzich- 
ten, die etwa gemachten Vorschüsse zurück zu erstatten und sonstige Unkosten, die sich 
bei der Wiederholung der Arbeit abermals nöthig machen, zu ersetzen. Daß der Geo- 
meter sich dem, auf das Gutachten Sachverständiger gegründeten, Beschlusse der Behorde 
unterwirft und die ihm danach obliegende Verpflichtung anerkennt, hat er durch Unter- 
schrift seiner Instruktion ausdrücklich anzuerkennen. 
4. Prüfung der Grenzkarten und Vermessungs-Register. 
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Die Prüfung der geometrischen Arbeiten erfolgt durch jede Regicrung resp. auf 
deren Anordnung. 
Die periodische Revision soll, in sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung 
nöthig machen, jeden Falls alle zehn Jahre erfolgen. 
g. 34. 
Das Geschäft des Grenzumganges wird von den kommittirten Behörden angeordnet 
und, nach Befinden, unter Zuziehung der betheiligten Personen, nach der in dem Grenz- 
Protokolle beobachteten Ordnung, von Grenzstein zu Grenzstein vollzogen. In dem täg- 
lich abzuschließenden, auf das Grenz-Protokoll zu bezeichnenden Grenzumgangs-Protokoll, 
worin die zugezogenen Personen namentlich anzuführen sind, wird der Gang des Ge- 
schäfts von Stein zu Stein angeführt und was hier und da zu erinnern gefunden, be- 
merkt und gegenseitig bescheiniget. 
35. 
Auf dieses Grenzumgangs Prokokoll werden die nach dem Befund der Grenze er- 
forderlichen Erinnerungen und Rügen 2c. gegen die mit der Grenzaufsicht beauftragten 
Personen verfaht und, was weiter nöthig angeordnet resp. berichtet. 
Vorstehender Neben-Rezeß ist von den beiderseitigen Immediat = Kommissarien ge- 
nehmiget, unterschrieben und bestegelt worden und es soll derselbe, nach erfolgter Rati- 
fikation, sofort ausgewechselt und in Vollzug gesetzt werden. 
Meiningen den 15. November 1842. 
G Friedrich Heerwart. L. Schmidt. Friedrich Eduard Oberlaͤnder.
	        
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