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3) für jede Parzelle 2 Kr.,
4) für die schriftliche Begzeichnung jedes besondern Gegenstandes nach Vorschrift 11 kr.
Hierbei sind alle Materialien und sonstige Auslagen, auch die Tagegebühren der
Einweisung, Transport= und Reise-Kosten mit eingerechnet. Endlich
Wc) täglich 24 fl. in allen Fällen, wo noch eingetretene Zweifel aus den Proto-
kollen sofort nicht zu erledigen und der Geometer der weiter erforderlichen
Erörterung der kommittirten Behörden belzuwohnen hat, sowie auch für
die Tage, in welchen der Geometer bei Grenzbereisungen und Versteinungen
Behufs der Grenz-Regulirung beschaäftigt ist.
. 32.
Im Falle die Arbeit des Geometers theilweise oder ganz unrichtig befunden worden
ist, ist derselbe verbunden, die Reinkarte nach Maßgabe der Revision, ohne besondere
Vergütung, neu herzustellen, im letztern Falle aber auf Vergötung gänzlich zu verzich-
ten, die etwa gemachten Vorschüsse zurück zu erstatten und sonstige Unkosten, die sich
bei der Wiederholung der Arbeit abermals nöthig machen, zu ersetzen. Daß der Geo-
meter sich dem, auf das Gutachten Sachverständiger gegründeten, Beschlusse der Behorde
unterwirft und die ihm danach obliegende Verpflichtung anerkennt, hat er durch Unter-
schrift seiner Instruktion ausdrücklich anzuerkennen.
4. Prüfung der Grenzkarten und Vermessungs-Register.
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Die Prüfung der geometrischen Arbeiten erfolgt durch jede Regicrung resp. auf
deren Anordnung.
Die periodische Revision soll, in sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung
nöthig machen, jeden Falls alle zehn Jahre erfolgen.
g. 34.
Das Geschäft des Grenzumganges wird von den kommittirten Behörden angeordnet
und, nach Befinden, unter Zuziehung der betheiligten Personen, nach der in dem Grenz-
Protokolle beobachteten Ordnung, von Grenzstein zu Grenzstein vollzogen. In dem täg-
lich abzuschließenden, auf das Grenz-Protokoll zu bezeichnenden Grenzumgangs-Protokoll,
worin die zugezogenen Personen namentlich anzuführen sind, wird der Gang des Ge-
schäfts von Stein zu Stein angeführt und was hier und da zu erinnern gefunden, be-
merkt und gegenseitig bescheiniget.
35.
Auf dieses Grenzumgangs Prokokoll werden die nach dem Befund der Grenze er-
forderlichen Erinnerungen und Rügen 2c. gegen die mit der Grenzaufsicht beauftragten
Personen verfaht und, was weiter nöthig angeordnet resp. berichtet.
Vorstehender Neben-Rezeß ist von den beiderseitigen Immediat = Kommissarien ge-
nehmiget, unterschrieben und bestegelt worden und es soll derselbe, nach erfolgter Rati-
fikation, sofort ausgewechselt und in Vollzug gesetzt werden.
Meiningen den 15. November 1842.
G Friedrich Heerwart. L. Schmidt. Friedrich Eduard Oberlaͤnder.