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Behufs der Purifikation zwischen dem
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-
Meiningen durch Austausch der im beiderseitigen Gebiete liegenden Geld-, Frucht-,
auch anderen Natural-Zinsen, sowie durch gegenseitige Ueberweisung der Steuern-,
Lehn-, Jurisdiktions= und Jagd-Gerechtsame
ist durch die hierzu ernannten Immediak-Kommissarien, nämlich:
I. Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischer Seits, den geheimen Regierungsrath
Dr. Friedrich Wilhelm Heerwart von Eisenach und
U. Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits, den geheimen Justiz= und Oberlandesge-
richts-Rath Ludwig Schmidt von Hildburghausen und den Regierungsrath
Dr. Friedrich Eduard Oberländer von Meiningen,
unterm heutigen, nach erfolgter Auswechselung der gegenseitigen Vollmachten und statt-
gefundenen Verhandlungen, unter Vorbehalt höchster Ratifikation, nachstehender Rezeß
abgeschlossen worden:
I. Tllgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Territorial-Grenzlinie, wie sie ausgemittelt und bestimmt werden wird, resp.
bisher schon unstreitig gewesen ist, soll auch, nach Maßgabe des gegenwärtigen Rezesses,
die Befugniß zur Erhebung der Domanial-Revenüen an Geld-, Frucht= und anderen Na-
tural-Zinsen, die Ausüdung des Besteuerungsrechtes, sowie aller in der Landeshoheit
enthaltenen Rechte und Befugnisse, die niederen Lehn= und Jurisdiktions-Gerechtsame
scheiden, und es sollen demgemäß die im beiderseitigen Gebiete liegenden, wechselseitigen
Geld-, Frucht= und anderen Natural-Zinsen, Steuern, niederen Lehn= und Jurisdiktions=
Gerechtsame, soweit solche bisher dem einen Staate in dem Territorium des anderen
zugestanden haben, nach Maßgabe der weitern Vereinbarung gegen einander ausge-
tauscht werden.
Art. 2.
Zur Vorbereitung der Durifikation sind über die Geld-, Frucht= und anderen Natu-
ral: Zinsen, sowie über die Steuern und niederen Lehngerechtsame ganz genau getrennte
Verzeichmsse nach den anliegenden Formularen sub A., B und C aufzustellen und binnen
vier Monaten, von Zeit der Auswechselung der Raufikation des Rezesses an, gegenseitig
mitzutheilen. Es sind hierbei die gangbaren von den ungangbaren, welche letzteren ohne
Anschlag wechselsweise überwiesen werden, zu trennen und die bereits gerichtlich oder
außergerichtlich bestrittenen besonders aufzuführen.
In Bezsfehung auf oie Orte, wo die Landesgrenze noch ungewiß oder streitig ist,
sind die Gefälle in das Verzeichniß des Staates aufzunehmen, von welchem sie erhoben
werden.
Auch ist der Verfall-Termin, sowie ob die Gefälle sich auf anerkannte oder nicht an-
erkannte, mit Angabe der richtigen Objekte versehene, Lehn= und Zins-Bücher oder andere