Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Urkunden gruͤnden, oder ob sie nur nach Hebe-Registern bisher, jedoch unstreitig, erhoben 
worden sind, sowie bei Geldzinsen und Steuern der Kurs, in welchem sie zu entrichten 
sind, und die Gesammt-Summe in preußischem und rheinischem Münzfuße, bei Fruchtzinsen 
das Maß, in welchem sie erhoben werden, sowie die Reduktion des Maßes auf Weima- 
rischen Scheffel, 37953 Pariser Kubikzoll haltend, und das in der Stadt Meiningen be- 
stehende, 105 3 Pariser Kubikzoll haltende, Normal-Maß, bei den Steuern der einfache 
Steuer-Termin, die Zahl der Steuer-Termine und der jährliche Steuerbetrag, bei den 
niederen Lehen, die Größe der im einzelnen Falle zu entrichtenden Lehngelder, Ab= und 
Zuschreibe= und anderen Lehn-Gebühren und die bestehenden Observanzen, namentlich ob 
Lehngeld in allen Veränderungs= oder nur in Kauf= und Tausch-Fällen, mit Ausschluß 
der Erbfälle, erhoben wird, anzugeben. 
Art. 3. 
Wenn Haupttheile eines Gutes in dem einen, dazu gehörige Pertinenz= Stücke aber in 
dem Gebiete des andern, der paziszirenden Staaten liegen sollten, so sind zur Erreichung 
einer vollkommenen Purifikation der beiderseitigen Territorien dergleichen Pertinenzien 
künftig als ledige Stücke anzusehen, von den zur Zeit der Abtrennung auf dem ganzen 
Gute etwa haftenden Hppotheken aber den Behörden, unter deren Real-Jurisdiktion das 
ledige Stück künftig stehen wird, Behufs des Eintragens in die Hypotheken-Bücher un- 
entgeldlich Nachricht zu ertheilen, sofern die Gläubiger sie nicht von dem Pfandrechte 
freigeben sollten. 
Zur Herstellung dieser Befreiung ist von der Behörde, welche die Hypothek bestellt 
hat, vorerst die nôöthige Einleitung zu treffen. 
Der übernehmende Staat besteuert solche Pertinenzien nach seiner Gesegebung oder 
seinen Besteuerungsgrundsätzen und vergütet die Steuer dem abtretenden Staate, welcher 
dagegen die Eigenthümer des Hauptgutes, die sich etwa über eine dadurch erlittene Prä- 
gravation zu beschweren haben sollten, zufrieden zu stellen hat. 
Auch soll von den Grundzinsen, welche auf dem ganzen Gute haften, ein verhältaiß- 
mäßiger Theil auf das Pertinenz-Stück gelegt und der Regierung, unter deren Staatsge- 
walt dasselbe zu stehen kommt, mit abgetreten werden. 
Art. 4. 
Die Erhebungskosten, mit Inbegriff der für diese Gefälle besonders ausgeworfenen 
Natural= und Geld-Bezüge der Lehnschuldheißen und anderer Einnehmer, bleiben außer Ansatz. 
Art. 5. 
Rit der Ueberweisung der Steuern, Zinsen und Lehnsgefälle, welche von dem abtreten- 
den Staate ausdrücklich für jeden Ort oder jede besondere Gerechtsame besonders sammt allem 
Zubehör zu cediren sind, sind die Steuer-Kataster, Hebe-Register, Lehn= und Zins-Bücher, 
und Grenzbeschreibungen nebst sonstigen Urkunden, oder, wenn über die betreffenden Grund 
stücke und Berechtigungen nicht besondere Kataster 2c. vorhanden sind, kostenfrei beglau- 
bigte Ertrakte aus denselben mit der Verbindlichkeit zur Edition der Originalien Behufs 
des etwaigen Gebrauchs auszuhändigen.
	        
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