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ingleichen die von Großherzoglicher Kammer neuerlich erkaufte, vom Schwallunger Revier
größtentheils eingeschlossene Wiese am Kirschhofe von ungefähr 4 — 51 Acker.
Art. 16.
Insbesondere soll auch zur Ersparung der Vermarkungskosten, nach vorgängigem
Benehmen mit den rezessirten Unterthanen, der, von Sachsen-Weimar-Eisenach mit den
Eigenthums= und Hoheits-Rechten durch die Flurmarkungen des Amtes Sand ziehende
Hael, eine Fläche, theils Wald, theils Feld, soweit diese nicht mit dem Großherzoglich
Weimarischen Gebiete zusammenhängt, eigenthümlich veräußert, und sodann die Hoheit über
diese Fläche gegen Vergütung der auf dieselbe von Sachsen-Weimar-Eisenach nach Maß-
gabe der daselbst geltenden Normen vorerst zu legenden Steuer auf den Grund der, Art.
15 vereinbarten, Grundsäße überwiesen, dasjenige Stück des Haels aber, welches an die
Herzoglich Meiningensche Domanial-Waldung stößt, soll nach einem zwischen den beider-
seitigen Regierungen zu vereinbarenden Preis dem Herzogthume Sachsen-Meiningen mit
allen Eigenthumsrechten überlassen, für den Fall aber, daß über den Preis ein Abkom-
men nicht zu Stande kommen sollte, in einem, längstens binnen Jahresfrist öffentlich an-
zuberaumenden, der Landesregierung in Meiningen bekannt zu machenden, Verstrichs-
Termine an die Meistbietenden veräußert werden.
Art. 17.
Beide kontrahirende Theile uͤberlassen einander wechselseitig ohne Anschlag zugleich
mit den Hoheits= und Domanial. Gefällen die lehnherrlichen Rechte, welche dem einen auf
dem Gebiete des andern Theiles zustehen und es werden namentlich die Lehnsgefülle,
Lehngelder, Lehnssporteln, Ab= und Zuschreibe-Gebühren 2c. mit Ausschluß der zu einer
besondern Verabredung ausgesehten, höhern oder Kanzlei-Lehn, sowie die gegenseitigen
Jurisdiktions= und polizeilichen Gerechtsame mit allen Nutzungen und Beschwerden, welche
ein Theil in dem Gebiete des andern auszuüben hat, wechselseitig im Bausch und Bo-
gen, ohne gegenseitige Auf= und Abrechnung gegen einander ausgetauscht.
Art. 18.
Wegen Austausches der Jagdgerechtsame, welche der eine Staat in dem Gebiete des
andern auszuüben hat, sind besondere Verhandlungen eröffnet worden.
Gegenwärtiger Rezeß soll beiden höchsten Hôfen alsbald zur Ratifikation vorgelegt
und die Ratifikations-Urkunde binnen sechs Wochen gegen einander ausgewechselt werden.
Meiningen, den 21. November 1842.
Friedrich Heerwart. L. Schmidt. Friedrich Eduard Oberländer.