Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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ingleichen die von Großherzoglicher Kammer neuerlich erkaufte, vom Schwallunger Revier 
größtentheils eingeschlossene Wiese am Kirschhofe von ungefähr 4 — 51 Acker. 
Art. 16. 
Insbesondere soll auch zur Ersparung der Vermarkungskosten, nach vorgängigem 
Benehmen mit den rezessirten Unterthanen, der, von Sachsen-Weimar-Eisenach mit den 
Eigenthums= und Hoheits-Rechten durch die Flurmarkungen des Amtes Sand ziehende 
Hael, eine Fläche, theils Wald, theils Feld, soweit diese nicht mit dem Großherzoglich 
Weimarischen Gebiete zusammenhängt, eigenthümlich veräußert, und sodann die Hoheit über 
diese Fläche gegen Vergütung der auf dieselbe von Sachsen-Weimar-Eisenach nach Maß- 
gabe der daselbst geltenden Normen vorerst zu legenden Steuer auf den Grund der, Art. 
15 vereinbarten, Grundsäße überwiesen, dasjenige Stück des Haels aber, welches an die 
Herzoglich Meiningensche Domanial-Waldung stößt, soll nach einem zwischen den beider- 
seitigen Regierungen zu vereinbarenden Preis dem Herzogthume Sachsen-Meiningen mit 
allen Eigenthumsrechten überlassen, für den Fall aber, daß über den Preis ein Abkom- 
men nicht zu Stande kommen sollte, in einem, längstens binnen Jahresfrist öffentlich an- 
zuberaumenden, der Landesregierung in Meiningen bekannt zu machenden, Verstrichs- 
Termine an die Meistbietenden veräußert werden. 
Art. 17. 
Beide kontrahirende Theile uͤberlassen einander wechselseitig ohne Anschlag zugleich 
mit den Hoheits= und Domanial. Gefällen die lehnherrlichen Rechte, welche dem einen auf 
dem Gebiete des andern Theiles zustehen und es werden namentlich die Lehnsgefülle, 
Lehngelder, Lehnssporteln, Ab= und Zuschreibe-Gebühren 2c. mit Ausschluß der zu einer 
besondern Verabredung ausgesehten, höhern oder Kanzlei-Lehn, sowie die gegenseitigen 
Jurisdiktions= und polizeilichen Gerechtsame mit allen Nutzungen und Beschwerden, welche 
ein Theil in dem Gebiete des andern auszuüben hat, wechselseitig im Bausch und Bo- 
gen, ohne gegenseitige Auf= und Abrechnung gegen einander ausgetauscht. 
Art. 18. 
Wegen Austausches der Jagdgerechtsame, welche der eine Staat in dem Gebiete des 
andern auszuüben hat, sind besondere Verhandlungen eröffnet worden. 
Gegenwärtiger Rezeß soll beiden höchsten Hôfen alsbald zur Ratifikation vorgelegt 
und die Ratifikations-Urkunde binnen sechs Wochen gegen einander ausgewechselt werden. 
Meiningen, den 21. November 1842. 
Friedrich Heerwart. L. Schmidt. Friedrich Eduard Oberländer.
	        
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