Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Auf hoͤchsten Befehl wird diese authentische Interpretation andurch oͤffent- 
lich bekannt gemacht. 
Weimar den 8. September 1843. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
IV. unter Hinweisung auf die Bestimmungen in den F§.5. 5, 6 und 29 
des Jagdgesetzes vom 13. April 1821 und die authentische Interpretation vom 
20. September 1841 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1841 S. 220) machen 
wir darauf aufmerksam, daß wilde Kaninchen zu den jagdbaren Thieren der 
niederen Jagd gehören und daß die zum Schutz der Jagdgerechtsame erlassenen 
gesetzlichen Vorschriften auf dieselben sich mit erstrecken. 
Weimar den 12. September 1843. 
Großherzoglich Sächfsische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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